Abfindung und Rente: Abschläge ausgleichen

Nicht direkt. Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Es werden keine Rentenbeiträge abgeführt, Du erwirbst keine Entgeltpunkte, und eine Altersrente wird durch die Abfindung auch nicht gekürzt. Indirekt zählt sie aber sehr wohl: Endet Dein Arbeitsverhältnis früher, fehlen Beitragsmonate, und gehst Du vorzeitig in Rente, sinkt sie dauerhaft um 0,3 Prozent je Monat. Diese Abschläge kannst Du ab 50 mit einem Teil der Abfindung nach § 187a SGB VI ganz oder teilweise ausgleichen.

Geprüft durch spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht · Stand: Oktober 2026

Die kurze Antwort: Die Abfindung zählt nicht, das Datum schon

Eine hohe Abfindung verbessert Deine Rente nicht. Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei, auf sie fließen keine Rentenbeiträge, und deshalb bringt sie Dir keinen einzigen Rentenpunkt. Sie kürzt eine Altersrente aber auch nicht.

Für Deine Rente zählen drei andere Dinge, die alle im Aufhebungsvertrag oder Vergleich festgelegt werden: wann Dein Arbeitsverhältnis endet, wie Du die Zeit bis zur Rente überbrückst und ob Du einen Teil der Abfindung einsetzt, um Rentenabschläge auszugleichen. Um genau diese Wechselwirkung zwischen Abfindung und gesetzlicher Rentenversicherung geht es auf dieser Seite.

Wie Du als älterer Arbeitnehmer Deine Verhandlungsposition nutzt, was ein Sozialplan vorsieht und wie die Brückenrechnung aussieht, erklären wir unter Abfindung für ältere Arbeitnehmer (55+). Lies dort weiter, wenn es Dir um die Höhe der Abfindung geht. Hier geht es um Deine Rente.

Abfindung und Rentenbeitrag: warum es keine Rentenpunkte gibt

Rentenbeiträge werden auf Arbeitsentgelt erhoben. Arbeitsentgelt sind nach § 14 SGB IV alle Einnahmen aus einer Beschäftigung. Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, 21.02.1990, 12 RK 20/88) kein solches Entgelt: Sie entschädigt Dich für künftig wegfallende Verdienstmöglichkeiten und wird nicht für eine Zeit der Beschäftigung gezahlt. Deshalb fallen keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.

Die Kehrseite: Ohne Beitrag kein Entgeltpunkt (Rentenpunkt). Wer ein Jahr lang genau das Durchschnittsentgelt aller Versicherten verdient, erhält einen Entgeltpunkt.

RechengrößeWertQuelle
Vorläufiges Durchschnittsentgelt 202651.944 € pro JahrDeutsche Rentenversicherung
Aktueller Rentenwert ab 1. Juli 202642,52 € (vorher 40,79 €)Deutsche Rentenversicherung
Beitragssatz allgemeine Rentenversicherung 202618,6 ProzentDeutsche Rentenversicherung

Ein Entgeltpunkt ist also seit der Rentenanpassung um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026 42,52 € Monatsrente wert, und das für jeden Monat Deines Rentenbezugs.

Gehalt in der Kündigungsfrist bringt Rentenpunkte, die Abfindung nicht

Genau hier liegt der Unterschied, den viele übersehen. Läuft Dein Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter, zahlst Du auf jedes Gehalt Rentenbeiträge und sammelst Entgeltpunkte. Das gilt auch während einer bezahlten Freistellung: Bei fortgezahltem Gehalt laufen die Beiträge bis zum Vertragsende weiter (BSG, 24.09.2008, B 12 KR 22/07 R). Ein Aufhebungsvertrag, der die Frist abkürzt und die fehlenden Monate in die Abfindung packt, tauscht Rentenpunkte gegen beitragsfreies Geld.

Rechenbeispiel: sechs Monate weniger Beitragszeit

Sabine, 61, verdient 5.000 € brutto im Monat. Ihre Kündigungsfrist beträgt sieben Monate. Ihr Arbeitgeber bietet einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis sechs Monate früher beendet.

  • Fehlendes beitragspflichtiges Entgelt: 6 × 5.000 € = 30.000 €
  • Fehlende Entgeltpunkte: 30.000 € ÷ 51.944 € = rund 0,58 Entgeltpunkte
  • Fehlende Monatsrente: 0,5775 × 42,52 € = rund 24,56 € pro Monat
  • Über 20 Jahre Rentenbezug: 24,56 € × 240 Monate = rund 5.894 €

Vereinfacht gerechnet, vor Steuern und ohne künftige Rentenanpassungen, die den Verlust mitwachsen lassen. Der Betrag wirkt klein, aber die Abfindung muss diese Lücke mitbezahlen. Welche Größenordnung bei Deiner Abfindung üblich ist, liest Du unter Abfindung: Höhe.

Wie viel ist Dein Angebot wirklich wert? Ordne Dein Abfindungsangebot mit dem Abfindungsrechner ein, bevor Du über das Enddatum verhandelst.

Aufhebungsvertrag kurz vor der Rente: Arbeitslosengeld als Brücke

Wer mit Ende 50 aus dem Job geht, braucht eine Brücke bis zur Rente. Wichtigster Baustein ist das Arbeitslosengeld I, und genau das gefährdet ein unbedachter Aufhebungsvertrag.

1) Anspruchsdauer: bis zu 24 Monate ab 58

Hast Du das 58. Lebensjahr vollendet und warst in der erweiterten Rahmenfrist mindestens 48 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, beträgt die Höchstdauer des Arbeitslosengeldes 24 Monate (§ 147 Abs. 2 SGB III). Diese Monate sind für die Rente keine verlorene Zeit: Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist rentenversicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI), die Agentur für Arbeit zahlt Beiträge auf 80 Prozent Deines bisherigen Bruttoentgelts (§ 166 SGB VI). Für Sabine wären sechs Monate Arbeitslosengeld rund 0,46 Entgeltpunkte wert, also etwa 19,65 € Monatsrente.

2) Sperrzeit: zwölf Wochen ohne Geld und ohne Beiträge

Wer sein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag selbst löst, riskiert eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III). In dieser Zeit fließt kein Arbeitslosengeld und damit auch kein Rentenbeitrag. Schlimmer ist der zweite Effekt: Die Anspruchsdauer mindert sich bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Aus 24 Monaten werden so höchstens 18. Wann ein wichtiger Grund die Sperrzeit verhindert, erklären wir unter Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und, für die Eigenkündigung, unter Eigenkündigung und Sperrzeit.

3) Ruhen bei verkürzter Kündigungsfrist

Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und erhältst Du eine Abfindung, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld zusätzlich (§ 158 SGB III). Auch in diesen Monaten fehlen Rentenbeiträge. Wie das Ruhen berechnet wird und wie Du es vermeidest, steht unter Abfindung und Arbeitslosengeld und Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld.

4) Die 45-Jahre-Falle

Wer auf die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zielt, braucht 45 Jahre Wartezeit. Arbeitslosengeld zählt dafür grundsätzlich mit, aber nach § 51 Abs. 3a SGB VI nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Die einzige Ausnahme: Der Bezug ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Ein Aufhebungsvertrag fällt nicht darunter.

Wichtig: Fehlen Dir am Ende nur wenige Monate bis zu den 45 Jahren, kann ein späteres Beendigungsdatum mit bezahlten Monaten mehr wert sein als ein höherer Abfindungsbetrag. Lass Dir Deine Wartezeiten in der Rentenauskunft bestätigen, bevor Du ein Enddatum akzeptierst.

Arbeitslosengeld und Altersrente gibt es nicht gleichzeitig: Mit Zuerkennung der Altersrente ruht das Arbeitslosengeld (§ 156 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Eine Alternative zur klassischen Brücke kann eine Transfergesellschaft sein.

Abfindung und Renteneintritt: Altersgrenzen und Abschläge nach Jahrgang

Wann Du frühestens und wann abschlagsfrei in Rente gehen kannst, hängt von Jahrgang und Versicherungsjahren ab. Drei Rentenarten sind entscheidend:

  • Regelaltersrente: Ab Jahrgang 1964 mit 67 (§ 35 SGB VI), für ältere Jahrgänge nach der Übergangstabelle in § 235 SGB VI.
  • Altersrente für langjährig Versicherte: 35 Jahre Wartezeit, vorzeitig ab 63 möglich, dann mit Abschlag (§ 36 SGB VI, § 236 SGB VI).
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte: 45 Jahre Wartezeit, ohne Abschlag, aber nicht vorzeitig (§ 38 SGB VI, § 236b SGB VI).

Der Abschlag beträgt nach § 77 SGB VI 0,3 Prozent für jeden Monat, den Du die Rente vorzeitig in Anspruch nimmst. Für die Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenbeginn genau mit 63 ergibt sich:

Jahrgang Regelaltersgrenze Abschlag bei Rente mit 63 Abschlagsfrei mit 45 Jahren ab
196066 Jahre, 4 Monate40 Monate = 12,0 %64 Jahre, 4 Monate
196166 Jahre, 6 Monate42 Monate = 12,6 %64 Jahre, 6 Monate
196266 Jahre, 8 Monate44 Monate = 13,2 %64 Jahre, 8 Monate
196366 Jahre, 10 Monate46 Monate = 13,8 %64 Jahre, 10 Monate
1964 und jünger67 Jahre48 Monate = 14,4 %65 Jahre

Der Abschlag gilt dauerhaft, er fällt mit Erreichen der Regelaltersgrenze nicht weg. Bei schwerbehinderten Menschen gelten eigene Altersgrenzen, Details unter Kündigung bei Schwerbehinderung. Deine verbindlichen Daten nennt Dir nur die Deutsche Rentenversicherung in Deiner Rentenauskunft.

Rentenabschläge mit der Abfindung ausgleichen (§ 187a SGB VI)

Gehst Du ohnehin vorzeitig in Rente, kannst Du mit einem Teil der Abfindung den Abschlag ganz oder teilweise zurückkaufen. Grundlage ist § 187a SGB VI.

1) Voraussetzungen und Ablauf

  1. Ab 50 Jahren: Ein berechtigtes Interesse an der nötigen Auskunft besteht erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 187a Abs. 1a SGB VI).
  2. Besondere Rentenauskunft beantragen: Die Deutsche Rentenversicherung berechnet auf Antrag (Formular V0210) den höchstmöglichen Ausgleichsbetrag für Deinen geplanten Rentenbeginn. Im Antrag erklärst Du, die vorgezogene Rente in Anspruch nehmen zu wollen.
  3. Zahlen, ganz oder teilweise: Teilzahlungen sind ausdrücklich zulässig (§ 187a Abs. 3 SGB VI), auch mehrere im Jahr. Zahlst Du innerhalb von drei Monaten nach der Auskunft, ist laut Deutscher Rentenversicherung ein Anstieg des Betrags ausgeschlossen.
  4. Zeitfenster beachten: Zahlen kannst Du nur bis zur Regelaltersgrenze und nur, solange der geplante Beginn der vorgezogenen Rente, für die die Auskunft erteilt wurde, nicht ungenutzt verstrichen ist (§ 187a Abs. 1 SGB VI). Plane die Zahlung deshalb vor dem gewünschten Rentenbeginn ein.

Weder Antrag noch Auskunft verpflichten Dich zu zahlen. Arbeitest Du nach der Zahlung doch länger, erhältst Du laut Deutscher Rentenversicherung eine entsprechend höhere Rente. Eine Erstattung gezahlter Beiträge gibt es nicht.

2) So wird der Preis berechnet

Die Methode steht im Gesetz. Für jeden Entgeltpunkt, der Dir durch den Abschlag verloren geht, zahlst Du den Preis eines Entgeltpunkts (Beitragssatz mal vorläufiges Durchschnittsentgelt, § 187 Abs. 3 SGB VI), geteilt durch Deinen Zugangsfaktor. Der Grund für die Division: Auch die zurückgekauften Punkte werden mit dem Abschlag gemindert.

  • Preis eines Entgeltpunkts 2026: 18,6 % × 51.944 € = 9.661,58 €
  • Zugangsfaktor bei 48 Monaten Vorziehen: 1,0 − 48 × 0,003 = 0,856
  • Preis je verlorenem persönlichen Entgeltpunkt: 9.661,58 € ÷ 0,856 = rund 11.287 €

3) Rechenbeispiel: Jahrgang 1964, Rente mit 63

Michael ist 1964 geboren, hat 35 Versicherungsjahre und will mit 63 in Rente gehen, 48 Monate vor seiner Regelaltersgrenze von 67. Ohne Abschlag läge seine Rente bei 1.800 € brutto.

SchrittRechnungErgebnis
Abschlag48 × 0,3 %14,4 %
Rentenminderung1.800 € × 14,4 %259,20 € pro Monat
Rente nach Abschlag1.800 € − 259,20 €1.540,80 €
Entgeltpunkte1.800 € ÷ 42,52 €rund 42,33
Verlorene persönliche Entgeltpunkte42,33 × 14,4 %rund 6,10
Ausgleichsbetrag6,096 × 11.287 €rund 68.800 €

Vereinfacht gerechnet mit den Rechengrößen 2026. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet genauer: Sie bezieht die bis zum Rentenbeginn noch erwarteten Beitragszeiten ein und verwendet die Rechengrößen des Zahlungsjahres. Der Betrag in Deiner Auskunft wird deshalb abweichen. Ein teilweiser Ausgleich ist proportional: Mit etwa 34.400 € würde Michael rund die Hälfte des Abschlags, also etwa 129,60 € im Monat, zurückkaufen.

Rein rechnerisch amortisiert sich der volle Ausgleich nach rund 265 Monaten, also gut 22 Jahren, ohne Rentenanpassungen und Steuereffekt. Beides verkürzt die Zeit. Ob es sich für Dich lohnt, hängt von Lebensplanung, sonstiger Vorsorge und Steuersituation ab.

4) Wenn der Arbeitgeber zahlt

Der Ausgleichsbetrag kann auch Teil des Aufhebungsvertrags sein. Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme von Beiträgen nach § 187a SGB VI sind steuerfrei, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen (§ 3 Nr. 28 EStG). Ob eine solche Regelung neben oder anstelle eines Teils der Abfindung für Dich sinnvoll ist, sollte ein Steuerberater prüfen, bevor die Formulierung im Vertrag steht. Worauf es bei den Klauseln ankommt, liest Du unter Aufhebungsvertrag mit Abfindung.

Steht schon ein Entwurf auf dem Tisch? Lass Deinen Aufhebungsvertrag prüfen, bevor Du Enddatum und Rentenregelung festschreibst.

Steuer: Abfindung und Ausgleichszahlung im selben Jahr

Die Abfindung ist steuerpflichtig. Als Entschädigung kann sie nach § 34 EStG mit der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Die Ermäßigung wirkt umso stärker, je niedriger Dein übriges Einkommen im Auszahlungsjahr ist, etwa im Jahr nach dem letzten vollen Gehalt. Beachte aber, dass Arbeitslosengeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt (§ 32b EStG) und den Steuersatz erhöht.

Selbst gezahlte Ausgleichsbeträge nach § 187a SGB VI sind Altersvorsorgeaufwendungen und als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 30.826 € für Alleinstehende und 61.652 € bei Zusammenveranlagung. Deine regulären Rentenbeiträge aus dem Gehalt zählen in diesen Rahmen hinein. Die Deutsche Rentenversicherung weist selbst darauf hin, dass eine Verteilung der Zahlungen auf mehrere Kalenderjahre steuerlich günstig sein kann.

Rechenbeispiel: Ausgleichszahlung senkt die Steuer auf die Abfindung

Alleinstehend, keine Kirchensteuer, Abfindung 80.000 €, übriges zu versteuerndes Einkommen im Auszahlungsjahr 30.000 €, kein Arbeitslosengeld in diesem Jahr. Gerechnet mit dem Steuertarif 2026 unseres Abfindungsrechners:

VarianteÜbriges zu versteuerndes EinkommenEinkommensteuer und Soli im Jahr
Ohne Ausgleichszahlung30.000 €rund 30.015 €
Mit 20.000 € Ausgleichszahlung im selben Jahr10.000 €rund 15.585 €

Die Steuerlast sinkt in diesem vereinfachten Beispiel um rund 14.430 €, weil die Fünftelregelung jede Senkung des übrigen Einkommens verstärkt. Das ist eine Modellrechnung, keine Steuerberatung: Lass Deinen Fall von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein durchrechnen und hol Dir die Rentenberatung der Deutschen Rentenversicherung dazu. Mehr unter Abfindung und Steuer, wie Du die Abfindung in der Steuererklärung angibst, unter Abfindung in der Steuererklärung.

Was bleibt Dir netto von der Abfindung? Rechne es mit dem Brutto-Netto-Rechner für Abfindungen durch.

Hinzuverdienst: Rente und Minijob ohne Grenze

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für vorgezogene Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Laut Deutscher Rentenversicherung kannst Du neben der Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass sie gekürzt wird.

Möglich ist also vorzeitige Rente plus Minijob, Teilzeit oder Selbstständigkeit. Der Abschlag bleibt trotzdem dauerhaft. Anders bei Renten wegen Erwerbsminderung: Dort gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI, und Du darfst nur im Rahmen Deines festgestellten Leistungsvermögens arbeiten.

Aufhebungsvertrag und Rente: Checkliste vor der Unterschrift

  1. Rentenauskunft anfordern. Frühestmöglicher Rentenbeginn, abschlagsfreier Rentenbeginn, erfüllte Wartezeiten (35 und 45 Jahre). Kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung.
  2. Ab 50: Auskunft zum Ausgleichsbetrag beantragen. Formular V0210, unverbindlich.
  3. Enddatum gegen die Kündigungsfrist prüfen. Jeder Monat früher kostet Rentenpunkte und kann das Ruhen des Arbeitslosengeldes auslösen.
  4. Sperrzeit einplanen oder vermeiden. Zwölf Wochen ohne Geld und ohne Beiträge, dazu mindestens ein Viertel weniger Anspruchsdauer.
  5. 45-Jahre-Falle prüfen. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt dafür nicht mit.
  6. Brücke durchrechnen. Abfindung plus Arbeitslosengeld bis zum Rentenbeginn.
  7. Ausgleichszahlung und Steuerjahr abstimmen. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, bevor das Auszahlungsdatum im Vertrag steht.
  8. Besonderen Kündigungsschutz kennen. Tarifliche Unkündbarkeit oder Sonderkündigungsschutz verändern Deine Ausgangslage grundlegend.

Wenn Dein Arbeitgeber einen Sozialplan mit Sonderregeln für rentennahe Jahrgänge hat, prüf auch dessen Kappungsgrenzen. Wie Du die Punkte dieser Liste in die Verhandlung einbringst, liest Du unter Abfindung verhandeln.

Du willst wissen, wo Du stehst? Berechne mit dem Abfindungsrechner eine erste Orientierungsgröße für Deine Abfindung.

Wie können wir Dir helfen?

Kurz vor der Rente entscheidet ein Aufhebungsvertrag über Jahre Deines Ruhestands. Gemeinsam mit spezialisierten Anwälten für Arbeitsrecht schauen wir uns Dein Angebot an: Passt das Enddatum zur Kündigungsfrist? Droht eine Sperrzeit? Reicht die Brücke bis zur Rente? Und ist im Paket Raum für eine Regelung zum Ausgleich von Rentenabschlägen? Für die steuerliche Gestaltung und Deine Rentendaten verweisen wir Dich an Steuerberater und die Deutsche Rentenversicherung.

Wir tragen das Risiko: rein erfolgsbasiert, ohne Vorschuss. Starte mit einer ersten Einschätzung über unseren Abfindungsrechner, und unterschreib nichts, bevor Du Deine Rentenauskunft in der Hand hast.

Häufig gestellte Fragen

Nicht direkt. Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Es werden keine Rentenbeiträge abgeführt, Du erwirbst keine Entgeltpunkte, und eine Altersrente wird durch die Abfindung auch nicht gekürzt. Indirekt zählt sie aber sehr wohl: Endet Dein Arbeitsverhältnis früher, fehlen Beitragsmonate, und gehst Du vorzeitig in Rente, sinkt sie dauerhaft um 0,3 Prozent je Monat. Diese Abschläge kannst Du ab 50 mit einem Teil der Abfindung nach § 187a SGB VI ganz oder teilweise ausgleichen.

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