Freistellung nach der Kündigung: Deine Rechte
Geprüft durch spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht · Stand: September 2026
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet Freistellung nach der Kündigung?
Freistellung heißt: Du musst nicht mehr arbeiten, bleibst aber bis zum Beendigungstermin angestellt und wirst weiterbezahlt. Nach einer Kündigung wollen viele Arbeitgeber, dass Du den Betrieb nicht mehr betrittst, keinen Zugriff mehr auf Kunden, Daten und Kollegen hast und die verbleibende Kündigungsfrist zu Hause verbringst. Rechtlich verzichtet der Arbeitgeber damit auf Deine Arbeitsleistung, ohne dass sich an Deinem Gehaltsanspruch etwas ändert.
Wichtig ist die Abgrenzung: Die Freistellung beendet Dein Arbeitsverhältnis nicht. Es läuft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ganz normal weiter, mit allen Rechten und Pflichten außer der Arbeitspflicht. Du bekommst weiter Dein Gehalt, bleibst sozialversichert und darfst zum Beispiel nicht ohne Weiteres bei der Konkurrenz anfangen, solange das Wettbewerbsverbot des laufenden Vertrags gilt. Eine kompakte Definition findest Du in unserem Lexikon unter Freistellung.
Grundsätzlich hast Du sogar einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, den das Bundesarbeitsgericht aus Deinem Persönlichkeitsrecht ableitet. Dein Arbeitgeber darf Dich deshalb nicht grundlos nach Hause schicken. Er darf es nur, wenn sein Interesse an der Freistellung Dein Beschäftigungsinteresse überwiegt, etwa wegen Vertrauensverlust, Konkurrenzschutz oder einer sensiblen Position. Nach einer Kündigung ist das häufig der Fall, und in einem Aufhebungsvertrag wird die Freistellung ohnehin meist einvernehmlich geregelt.
Widerruflich oder unwiderruflich: die entscheidende Unterscheidung
An einem einzigen Wort hängt fast alles, was die Freistellung für Dich wert ist. Es geht um die Frage, ob der Arbeitgeber Dich zurückrufen darf.
Widerrufliche Freistellung
Bei der widerruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber vor, Dich jederzeit wieder zur Arbeit heranzuziehen. Du musst also erreichbar und einsatzbereit bleiben. Diese fehlende Planungssicherheit hat eine wichtige Folge: Eine widerrufliche Freistellung erfüllt Deinen Urlaubsanspruch nicht. Wer jederzeit zurückgerufen werden kann, hat keinen Urlaub im Sinne des Gesetzes genommen. Dein Resturlaub bleibt also bestehen und muss am Ende zusätzlich abgegolten werden.
Unwiderrufliche Freistellung
Bei der unwiderruflichen Freistellung ist die Entbindung endgültig. Der Arbeitgeber kann Dich nicht mehr zurückholen, und Du hast Gewissheit für die gesamte restliche Vertragslaufzeit. Nur diese Variante kann Urlaub erfüllen, und nur sie beendet sozialrechtlich in der Regel die versicherungspflichtige Beschäftigung. Aus Arbeitnehmersicht ist die unwiderrufliche Freistellung deshalb fast immer die bessere, weil sie Klarheit schafft und den Weg zu einem neuen Job freimacht.
Praxistipp: Lies das Kündigungs- oder Freistellungsschreiben wörtlich. Steht dort nur "freigestellt", ohne "unwiderruflich", ist im Zweifel von einer widerruflichen Freistellung auszugehen, mit allen Nachteilen bei Urlaub und Planung. Bestehe in der Verhandlung auf der ausdrücklichen Formulierung "unwiderruflich".
Anrechnung von Urlaub und Resturlaub
Der häufigste Streitpunkt bei der Freistellung ist der Urlaub. Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass mit der Freistellung automatisch auch der Resturlaub verbraucht sei. Das stimmt nur unter zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen:
- Die Freistellung ist unwiderruflich, und
- der Arbeitgeber erklärt ausdrücklich die Anrechnung auf den Urlaubsanspruch.
Die saubere Standardformulierung lautet sinngemäß: "Sie werden ab dem TT.MM.JJJJ unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung des noch offenen Resturlaubs von X Tagen von der Arbeitsleistung freigestellt." Fehlt der Zusatz zur Urlaubsanrechnung, bleibt Dein Urlaubsanspruch bestehen, selbst bei unwiderruflicher Freistellung, und muss am Ende zusätzlich in Geld ausgezahlt werden.
Eine Besonderheit gibt es bei der Reihenfolge: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber, der den Urlaub im Rahmen einer Freistellung gewähren will, dem Arbeitnehmer erkennbar machen, dass die Zeit als Urlaub gelten soll, und die Freistellung so gestalten, dass der Urlaub am Anfang der Freistellungsphase liegt und nicht durch einen Widerruf gefährdet ist. Deshalb funktioniert Urlaub eben nur mit der unwiderruflichen Variante. Wie viele Tage Dir überhaupt zustehen und wie die Abgeltung berechnet wird, liest Du im Detail unter Resturlaub bei Kündigung.
Wichtig: Prüfe, ob die im Freistellungsschreiben genannte Zahl der Urlaubstage mit Deiner eigenen Rechnung übereinstimmt. Wird zu viel Urlaub angerechnet, verlierst Du Abgeltung. Wird gar kein Urlaub sauber geregelt, kann er Dir am Ende zusätzlich zustehen.
Anrechnung anderweitigen Verdienstes (§ 615 S. 2 BGB)
Der zweite große Punkt betrifft Geld, das Du während der Freistellung woanders verdienst. Grundlage ist § 615 BGB: Verzichtet der Arbeitgeber auf Deine Arbeitsleistung, gerät er in Annahmeverzug und muss Dich weiter bezahlen. Satz 2 dieser Vorschrift enthält aber eine Einschränkung, die viele überrascht.
Nach § 615 S. 2 BGB musst Du Dir auf das weiterlaufende Gehalt anrechnen lassen, was Du infolge des Unterbleibens der Arbeit ersparst oder durch anderweitige Verwendung Deiner Arbeitskraft verdienst oder zu verdienen böswillig unterlässt. Übersetzt: Fängst Du während der Freistellung bei einem neuen Arbeitgeber an, kann Dein dort erzielter Verdienst von Deinem alten Gehalt abgezogen werden. Im ungünstigsten Fall verdienst Du am neuen Arbeitsplatz, verlierst aber im gleichen Umfang Deinen alten Anspruch.
Der Ausweg heißt "ohne Anrechnung". Wird die Freistellung ausdrücklich unwiderruflich und unter Verzicht auf die Anrechnung anderweitigen Verdienstes vereinbart, greift § 615 S. 2 BGB nicht. Dann darfst Du das alte Gehalt bis zum Beendigungstermin voll behalten und gleichzeitig neu verdienen. Genau das ist einer der wichtigsten Sätze, um den in einem Aufhebungsvertrag gerungen wird, denn er entscheidet darüber, ob eine frühe Anschlussbeschäftigung Dich Geld kostet oder ob sie sich doppelt lohnt.
Merke: Ohne ausdrückliche Regelung gilt § 615 S. 2 BGB, also Anrechnung. Wer einen neuen Job vor Augen hat, sollte deshalb entweder den Verzicht auf Anrechnung durchsetzen oder mit einer Turboklausel arbeiten, dazu unten mehr.
Freistellung, Sozialversicherung und Arbeitslosengeld
Ein Punkt, der oft übersehen wird und für Deine Planung wichtig ist, verlangt eine saubere Trennung von zwei Ebenen. Beitragsrechtlich bleibst Du bei einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung bis zum rechtlichen Vertragsende versichert: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge laufen aus dem fortgezahlten Arbeitsentgelt weiter, das hat das Bundessozialgericht ausdrücklich bestätigt (BSG, Urteil vom 24.09.2008, B 12 KR 22/07 R). Leistungsrechtlich dagegen giltst Du bereits ab Beginn der unwiderruflichen Freistellung als beschäftigungslos, weil es an der tatsächlichen Arbeitsleistung fehlt. Genau diese leistungsrechtliche Ebene ist für Dein Arbeitslosengeld maßgeblich.
Für Dich heißt das vor allem: Kümmere Dich früh um die Meldung bei der Agentur für Arbeit. Nach § 38 SGB III musst Du Dich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis. Eine verspätete Meldung kann eine eigene, einwöchige Sperrzeit auslösen.
Die Freistellung als solche löst keine Sperrzeit nach § 159 SGB III aus. Entscheidend für eine mögliche Sperrzeit ist immer, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Wurde die Freistellung in einem Aufhebungsvertrag vereinbart, kann die Beendigung selbst eine Sperrzeit auslösen, dazu unten und ausführlich unter Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sowie, für den Fall der eigenen Kündigung, unter Selbst gekündigt: Sperrzeit.
Freistellung im Aufhebungs-, Abwicklungsvertrag und Vergleich
In der Praxis begegnet Dir die Freistellung fast nie als isolierte Anordnung, sondern als Baustein einer Gesamtvereinbarung: im Aufhebungsvertrag, im Abwicklungsvertrag nach einer Kündigung oder im gerichtlichen Vergleich, mit dem eine Kündigungsschutzklage endet. Und genau weil sie Teil einer Vereinbarung ist, ist sie verhandelbar.
Die typische Freistellungsklausel bündelt mehrere Punkte, die alle Geld wert sind. Achte darauf, dass jeder einzelne ausdrücklich geregelt ist:
- Unwiderruflich, damit Du Planungssicherheit hast und Urlaub überhaupt erfüllt werden kann.
- Unter Fortzahlung der Bezüge, damit Dein volles Gehalt bis zum Ende weiterläuft.
- Anrechnung des Resturlaubs mit korrekter Tageszahl, oder ausdrücklich keine Anrechnung.
- Ohne Anrechnung anderweitigen Verdienstes, wenn Du früh neu anfangen willst und beides behalten möchtest.
- Behandlung von variabler Vergütung, Boni und Dienstwagen während der Freistellung.
Vorsicht bei der Erledigungsklausel. Steht am Ende der Vereinbarung ein Satz wie "mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche erledigt", kann darin Dein Resturlaub oder anderer offener Lohn stillschweigend untergehen. Verlange, dass Urlaub und Freistellung ausdrücklich und beziffert geregelt werden. Musterformulierungen und die typischen Fallstricke findest Du unter Aufhebungsvertrag: Muster.
Wichtig: Eine Kündigung kannst Du mit einer Kündigungsschutzklage angreifen und so ihre Wirksamkeit gerichtlich überprüfen lassen. Einen einmal unterschriebenen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag bekommst Du dagegen kaum noch aus der Welt: Ein Widerrufsrecht gibt es dafür nicht, und eine Anfechtung gelingt nur in engen Ausnahmefällen. Unterschreibe deshalb nie im Termin, nimm den Entwurf mit und lass ihn prüfen. Ob die Beendigung über einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung sinnvoller ist, liest Du unter Aufhebungsvertrag oder Kündigung.
Freistellung als Abfindungshebel: Turbo- und Sprinterklausel
Eine lange, bezahlte Freistellung ist bares Geld, und sie lässt sich in die Verhandlung über die Abfindung einbeziehen. Der klassische Hebel ist die Turboklausel, oft auch Sprinterklausel genannt.
Die Idee: Findest Du vor dem eigentlichen Beendigungstermin einen neuen Job, kannst Du das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden. Das Gehalt, das der Arbeitgeber für die restliche Freistellungszeit spart, wird ganz oder teilweise als zusätzliche Abfindung ausgezahlt. So wird aus stiller Wartezeit ein handfester Betrag, und gleichzeitig verdienst Du am neuen Arbeitsplatz.
Rechne das ruhig durch. Bei sechs Monaten Restlaufzeit und 4.500 € brutto im Monat geht es um bis zu 27.000 €, die sonst einfach als Freistellungsgehalt verstreichen. Wie stark eine solche Klausel Deine Gesamtabfindung anhebt, hängt vom Verhandlungsspielraum ab, den Du unter Abfindung: Höhe mit Faustformel und Tabelle einordnen kannst.
Sauber gestalten: Die Turboklausel sollte klarstellen, dass der Resturlaub bereits geregelt ist, dass die vorzeitige Beendigung Dein Arbeitslosengeld nicht gefährdet und dass die zusätzliche Zahlung als Teil der Abfindung gilt. Achte außerdem auf die Wechselwirkung mit Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld, damit die frühere Beendigung nicht ungewollt eine Sperrzeit oder ein Ruhen des Anspruchs auslöst.
Was ist in Deinem Fall realistisch? Rechne mit unserem Abfindungsrechner in 2 Minuten Deine persönliche Orientierungsgröße durch, die restliche Freistellung kommt als Verhandlungsmasse obendrauf.
Was Du jetzt tun solltest
Die allgemeine Anleitung nach einer Kündigung findest Du unter Kündigung erhalten: was tun? Hier die Schritte speziell für die Freistellung:
- Das Schreiben Wort für Wort lesen. Steht dort "unwiderruflich"? Wird der Urlaub ausdrücklich angerechnet? Ist die Anrechnung anderweitigen Verdienstes geregelt oder ausgeschlossen?
- Resturlaub nachrechnen. Vergleiche die im Schreiben genannte Tageszahl mit Deiner eigenen Rechnung, damit Dir keine Abgeltung verloren geht.
- Neuen Job und Anrechnung zusammendenken. Willst Du früh neu anfangen, brauchst Du entweder den Verzicht auf Anrechnung oder eine Turboklausel, sonst schmälert der neue Verdienst Dein altes Gehalt.
- Rechtzeitig arbeitsuchend melden. Spätestens drei Monate vor dem Ende, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis, sonst droht eine zusätzliche einwöchige Sperrzeit.
- Nichts im Termin unterschreiben. Nimm den Entwurf mit und lass Freistellung, Urlaub, Anrechnung und Abfindung gemeinsam prüfen, sie hängen zusammen.
- Die 3-Wochen-Frist im Blick behalten. Willst Du gegen die Kündigung selbst vorgehen, musst Du innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Versäumst Du sie, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam; nur in engen Ausnahmefällen lässt § 5 KSchG eine nachträgliche Klagezulassung zu. Verlass Dich nicht darauf, sondern halte die Frist ein.
Wie können wir Dir helfen?
Die Freistellung wirkt harmlos, entscheidet aber über eine ganze Reihe von Beträgen: über Deinen Resturlaub, über die Frage, ob ein neuer Job Dein Gehalt schmälert, und über die Höhe der Abfindung, wenn Du eine Turboklausel durchsetzt. Wir prüfen Deinen Fall gemeinsam mit spezialisierten Anwälten für Arbeitsrecht: Ist die Freistellung unwiderruflich? Ist der Urlaub sauber angerechnet? Ist die Anrechnung anderweitigen Verdienstes ausgeschlossen? Und lässt sich die restliche Freistellungszeit in eine höhere Abfindung umwandeln?
Wir tragen das Risiko: rein erfolgsbasiert, ohne Vorschuss. Starte mit einer ersten Einschätzung über unseren Abfindungsrechner, es dauert nur 2 Minuten. Und wenn gleichzeitig eine Kündigung im Raum steht: Denk an die 3-Wochen-Frist, sie läuft ab dem Tag des Zugangs.
Häufig gestellte Fragen
Freistellung bedeutet, dass Dein Arbeitgeber Dich von der Pflicht zur Arbeit entbindet, das Arbeitsverhältnis aber bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterläuft. Du erscheinst nicht mehr im Betrieb, bekommst aber weiter Dein Gehalt. Rechtlich handelt es sich um einen Verzicht des Arbeitgebers auf Deine Arbeitsleistung, meist verbunden mit dem Wunsch, dass Du keinen Zugriff mehr auf Kunden, Daten oder Kollegen hast.
Ja. Solange das Arbeitsverhältnis läuft, bleibt Dein Vergütungsanspruch bestehen, auch wenn Du freigestellt bist. Der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug (§ 615 BGB) oder stellt Dich einvernehmlich unter Fortzahlung der Bezüge frei. Gekürzt werden darf nur, was der Vertrag oder das Gesetz ausdrücklich zulässt, etwa angerechneter anderweitiger Verdienst nach § 615 S. 2 BGB.
Nicht ohne Weiteres. Grundsätzlich hast Du einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, den das Bundesarbeitsgericht aus dem Persönlichkeitsrecht ableitet. Der Arbeitgeber darf Dich nur freistellen, wenn sein Interesse an der Freistellung Dein Beschäftigungsinteresse überwiegt. Nach einer Kündigung, besonders bei Vertrauensverlust, Konkurrenzschutz oder sensiblen Positionen, ist das meist der Fall. Oft ist die Freistellung ohnehin einvernehmlich im Aufhebungsvertrag geregelt.
Bei der widerruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber vor, Dich jederzeit zurückzurufen. Damit fehlt Dir die Planungssicherheit, und Urlaub kann nicht wirksam angerechnet werden. Bei der unwiderruflichen Freistellung ist die Entbindung endgültig, der Arbeitgeber kann Dich nicht mehr zurückholen. Nur die unwiderrufliche Freistellung kann Urlaub erfüllen und lässt Dich leistungsrechtlich schon ab Beginn als beschäftigungslos gelten, während die Beiträge zur Sozialversicherung bei fortgezahltem Gehalt bis zum Vertragsende weiterlaufen.
Nur, wenn die Freistellung unwiderruflich ist und die Anrechnung des Urlaubs ausdrücklich erklärt wird. Eine widerrufliche Freistellung erfüllt den Urlaubsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht, weil die für Erholung nötige Planungssicherheit fehlt. Fehlt bei einer unwiderruflichen Freistellung der Zusatz zur Urlaubsanrechnung, bleibt Dein Urlaub ebenfalls bestehen und wird am Ende zusätzlich in Geld abgegolten.
Das hängt von der Formulierung ab. Nach § 615 S. 2 BGB muss sich der freigestellte Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft verdient oder böswillig zu verdienen unterlässt. Verdienst aus einem neuen Job kann Dein weiterlaufendes Gehalt also schmälern. Nur wenn die Freistellung ausdrücklich ohne Anrechnung anderweitigen Verdienstes erfolgt, darfst Du beides behalten. Genau das lässt sich verhandeln.
Bei einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung bleiben die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bis zum Vertragsende bestehen (BSG, 24.09.2008, B 12 KR 22/07 R). Leistungsrechtlich giltst Du aber schon ab Beginn der Freistellung als beschäftigungslos, obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich noch läuft und Du weiter bezahlt wirst. Die Freistellung als solche löst keine Sperrzeit nach § 159 SGB III aus, wohl aber unter Umständen die Art, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde, etwa ein Aufhebungsvertrag. Melde Dich rechtzeitig arbeitsuchend.
Oft ja. Mit einer Turbo- oder Sprinterklausel kannst Du vereinbaren, vor dem eigentlichen Beendigungstermin auszuscheiden, etwa weil Du früher einen neuen Job antrittst. Das ersparte Gehalt für die restliche Freistellungszeit wird dann ganz oder teilweise als zusätzliche Abfindung ausgezahlt. So wird aus einer langen Freistellung bares Geld. Wichtig ist, dass die Klausel sauber formuliert ist und Resturlaub und Anrechnung mitgeregelt werden.
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