Transfergesellschaft oder Abfindung? Die Entscheidung 2026
Geprüft durch spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht · Stand: Juli 2026
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Transfergesellschaft?
Wenn ein Arbeitgeber viele Stellen abbaut – etwa bei einer Werksschließung oder einer größeren Umstrukturierung – ist die Transfergesellschaft oft Teil des Sozialplans. Sie ist eine befristete Auffanggesellschaft (auch „Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft"), in die betroffene Beschäftigte wechseln können, statt direkt in die Arbeitslosigkeit zu gehen.
Der Grundgedanke: Du suchst aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus einen neuen Job – mit Coaching, Qualifizierung und Bewerbungsunterstützung. Die Laufzeit beträgt in der Regel 6 bis 12 Monate.
Transfer-Kurzarbeitergeld: Was zahlt die Transfergesellschaft?
Grundlage ist das Transfer-Kurzarbeitergeld nach § 111 SGB III: 60 % (ohne Kind) bzw. 67 % (mit Kind) des pauschalierten Nettoentgelts. Das allein wäre ein deutlicher Einschnitt – deshalb stocken viele Arbeitgeber über den Sozialplan auf, häufig auf 80 bis 90 % des früheren Nettos.
Rechne nach: Entscheidend ist nicht der Prozentsatz allein, sondern was am Ende netto ankommt – und für wie viele Monate. Diese Summe vergleichst Du dann mit einer sofortigen Abfindung.
Der dreiseitige Vertrag – das Kleingedruckte
Der Wechsel läuft über einen dreiseitigen Vertrag zwischen Dir, Deinem alten Arbeitgeber und der Transfergesellschaft. Dieser Vertrag beendet Dein bisheriges Arbeitsverhältnis einvernehmlich – ähnlich wie ein Aufhebungsvertrag.
Die wichtigste Folge: Mit der Unterschrift verzichtest Du in der Regel auf eine Kündigungsschutzklage gegen Deinen alten Arbeitgeber. Damit ist auch der Weg blockiert, über eine Klage eine höhere Abfindung im Vergleich zu erreichen. Genau deshalb sollte diese Entscheidung nicht unter Zeitdruck fallen.
Transfergesellschaft oder Abfindung?
Für die Transfergesellschaft spricht häufig:
- unsichere Jobaussichten oder ein schwieriger regionaler Arbeitsmarkt,
- Bedarf an Qualifizierung oder Umschulung,
- der Wunsch, eine Lücke im Lebenslauf zu vermeiden,
- in der Regel keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Für die sofortige Abfindung (ggf. mit Klage) spricht häufig:
- gute Chancen auf einen schnellen neuen Job,
- eine angreifbare Kündigung (Formfehler, Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung),
- der Wunsch, das finanzielle Maximum jetzt herauszuholen,
- Nähe zur Rente, in der eine Überbrückung weniger bringt.
Merksatz: Die Transfergesellschaft sichert Zeit und Beschäftigung, die Abfindung plus Klage zielt auf die höhere Einmalzahlung. Welcher Weg für Dich mehr bringt, lässt sich durchrechnen – wir tun das im kostenfreien Erstgespräch.
Vor der Unterschrift prüfen
Bevor Du den dreiseitigen Vertrag unterschreibst, prüfen wir mit Dir:
- Wie lange läuft die Transfergesellschaft, und wie hoch ist die Aufstockung?
- Wird zusätzlich eine Abfindung gezahlt – oder ersetzt die Transferzeit sie?
- Welche Ansprüche gibst Du mit dem Vertrag auf (insbesondere den Kündigungsschutz)?
- Wie wirkt sich alles auf Arbeitslosengeld, Rente und Steuer (Fünftelregelung) aus?
Die rechtliche Prüfung und Vertretung übernimmt unsere Partnerkanzlei MK Law – für Dich erfolgsbasiert, ohne Vorab-Kostenrisiko.
Häufig gestellte Fragen
Eine Transfergesellschaft ist eine befristete Auffanggesellschaft, in die Beschäftigte bei einem größeren Stellenabbau wechseln können. Ziel ist es, aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus einen neuen Job zu finden – mit Qualifizierung, Coaching und Bewerbungsunterstützung, statt direkt in die Arbeitslosigkeit zu gehen.
Grundlage ist das Transfer-Kurzarbeitergeld nach § 111 SGB III: 60 % (ohne Kind) bzw. 67 % (mit Kind) des pauschalierten Nettoentgelts. Viele Arbeitgeber stocken diesen Betrag über den Sozialplan auf – häufig auf 80 bis 90 % des früheren Nettos. Die genaue Höhe steht im Transfer-Sozialplan.
Nicht zwingend. In vielen Sozialplänen gibt es beides: eine (oft reduzierte) Abfindung plus die Zeit in der Transfergesellschaft. Wichtig ist der dreiseitige Vertrag – er beendet Dein altes Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Damit entfällt in der Regel die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage, mit der sich unter Umständen eine höhere Abfindung erstreiten ließe.
Das hängt von Deiner Lage ab. Für die Transfergesellschaft spricht: unsichere Jobaussichten, Bedarf an Qualifizierung, Vermeidung einer Lücke im Lebenslauf. Für die sofortige Abfindung (ggf. mit Klage) spricht: gute Jobchancen, eine angreifbare Kündigung und der Wunsch, das Maximum herauszuholen. Wir rechnen beide Varianten konkret durch.
In der Regel nicht. Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist arbeitsmarktpolitisch gewollt und führt üblicherweise nicht zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – anders als ein reiner Aufhebungsvertrag ohne Transferlösung. Den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Transferzeit hebt sie nicht auf. Die Details solltest Du dennoch prüfen lassen.
Vor allem: Wie lange läuft die Transfergesellschaft? Wie hoch ist die Aufstockung? Wird zusätzlich eine Abfindung gezahlt? Und welche Ansprüche gibst Du mit dem dreiseitigen Vertrag auf? Diese Fragen entscheiden, ob der Wechsel für Dich wirtschaftlich sinnvoll ist.
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