Abfindung bei Insolvenz: Was Dir zusteht
Geprüft durch spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht · Stand: August 2026
Inhaltsverzeichnis
Was ändert die Insolvenz an Deinem Arbeitsverhältnis?
Zuerst die wichtigste Nachricht: Die Insolvenz Deines Arbeitgebers beendet Dein Arbeitsverhältnis nicht. Nach § 108 InsO besteht es mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverändert fort. Du musst weiter arbeiten (sofern Du nicht freigestellt wirst), und Dir steht weiter Dein Gehalt zu. Was sich ändert, ist Dein Gegenüber: An die Stelle der Geschäftsführung tritt der Insolvenzverwalter. Er übernimmt die Arbeitgeberrolle, entscheidet über Weiterbeschäftigung, Freistellung und Kündigungen und ist ab jetzt Dein Ansprechpartner für alle arbeitsrechtlichen Fragen.
Genauso wichtig: Der Kündigungsschutz gilt in der Insolvenz in vollem Umfang weiter. Die Insolvenz allein ist kein Kündigungsgrund. Will der Insolvenzverwalter Dir kündigen, braucht er einen sozial rechtfertigenden Grund nach dem Kündigungsschutzgesetz, in der Praxis meist betriebsbedingte Gründe, und er muss die Sozialauswahl korrekt durchführen. Fehler passieren dabei auch Insolvenzverwaltern, gerade wenn in kurzer Zeit viele Kündigungen ausgesprochen werden. Jede dieser Kündigungen kannst Du mit einer Kündigungsschutzklage angreifen.
Eine Uhr läuft dabei unverändert weiter: Auch gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters musst Du innerhalb von 3 Wochen ab Zugang Klage erheben (§ 4 KSchG). Lässt Du die Frist verstreichen, gilt die Kündigung als wirksam, egal wie fehlerhaft sie war. Wie viele Tage Dir konkret bleiben, zeigt Dir unser Frist-Rechner zur Kündigungsschutzklage.
Häufig geht der Eröffnung übrigens ein vorläufiges Insolvenzverfahren voraus: Das Gericht bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der Betrieb läuft zunächst weiter, oft finanziert über das sogenannte Insolvenzgeld (dazu gleich mehr). In dieser Phase ändert sich für Dein Arbeitsverhältnis rechtlich noch wenig, aber die Weichen für alles Weitere werden hier gestellt. Was in den ersten Tagen nach einer Kündigung generell zu tun ist, findest Du kompakt unter Kündigung erhalten: was tun?
Insolvenzgeld: Dein ausstehendes Gehalt ist gesichert
Wenn Dein Arbeitgeber schon vor der Insolvenz kein Gehalt mehr gezahlt hat, springt der Staat ein: Nach § 165 SGB III hast Du Anspruch auf Insolvenzgeld für rückständiges Arbeitsentgelt aus den letzten 3 Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Insolvenzereignis ist in der Regel die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; erfasst sind daneben auch die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse und die vollständige Betriebseinstellung ohne Insolvenzantrag.
Das Insolvenzgeld ersetzt Dir Dein Nettoentgelt für diesen Zeitraum, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Es umfasst neben dem Grundgehalt grundsätzlich auch andere rückständige Entgeltbestandteile aus den 3 Monaten, etwa Zulagen oder Überstundenvergütung. Für Zeiten nach der Insolvenzeröffnung gilt es dagegen nicht: Ab dann ist Dein laufendes Gehalt Masseverbindlichkeit und muss aus der Insolvenzmasse gezahlt werden.
Die eine Frist, die Du Dir sofort notieren solltest: Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von 2 Monaten nach der Insolvenzeröffnung bei der Agentur für Arbeit gestellt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III). Das ist eine Ausschlussfrist. Nur wer sie ohne eigenes Verschulden versäumt, kann den Antrag innerhalb von weiteren 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachholen. Verlasse Dich nicht darauf, dass Dich jemand erinnert: Stelle den Antrag früh, alle Informationen und Formulare findest Du direkt bei der Agentur für Arbeit.
In der Praxis läuft es oft so: Im vorläufigen Verfahren wird das Insolvenzgeld über eine Bank vorfinanziert, damit die Belegschaft weiter bezahlt wird und der Betrieb für einen Verkauf attraktiv bleibt. Ob das bei Deinem Arbeitgeber so organisiert ist, erfährst Du vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder vom Betriebsrat. An Deinem eigenen Antrag ändert das nichts: Kümmere Dich selbst darum, dass Deine Ansprüche vollständig erfasst sind.
Kündigungsfrist in der Insolvenz: der Deckel des § 113 InsO
Bei der Kündigungsfrist greift in der Insolvenz eine Sonderregel, die viele Arbeitnehmer kalt erwischt: Nach § 113 InsO kann der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von höchstens 3 Monaten zum Monatsende kündigen, und zwar unabhängig davon, was Dein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag vorsieht. Selbst eine vertraglich vereinbarte Unkündbarkeit oder eine lange Frist von 6 oder 7 Monaten nach § 622 BGB hält diesem Deckel nicht stand. Ist Deine reguläre Frist ohnehin kürzer als 3 Monate, bleibt es bei der kürzeren Frist.
Zwei Dinge muss man dabei sauber auseinanderhalten:
- § 113 InsO verkürzt nur die Frist, nicht den Kündigungsschutz. Der Insolvenzverwalter braucht weiterhin einen sozial rechtfertigenden Grund, muss die Sozialauswahl beachten und einen bestehenden Betriebsrat anhören. Eine Kündigung, die daran scheitert, ist unwirksam, Deckel hin oder her.
- Für die Verkürzung bekommst Du Schadensersatz. Kündigt der Verwalter mit der verkürzten Frist des § 113 InsO, obwohl Dir eigentlich eine längere Frist zustand, kannst Du als Insolvenzgläubiger Ersatz des Verfrühungsschadens verlangen (§ 113 Satz 3 InsO), im Kern also den Verdienstausfall für die Monate, um die Dein Arbeitsverhältnis früher endet. Der Haken: Dieser Anspruch ist nur eine Insolvenzforderung, Du meldest ihn zur Tabelle an und erhältst darauf die Quote. Was das bedeutet, erklärt der nächste Abschnitt.
Beispiel: Sabine ist seit 16 Jahren im Betrieb, ihre reguläre Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Monatsende. Der Insolvenzverwalter kündigt mit der 3-Monats-Frist des § 113 InsO. Die Kündigung selbst kann wirksam sein, wenn die betriebsbedingten Gründe und die Sozialauswahl stimmen. Für die 3 Monate Verdienstausfall, die ihr durch die Verkürzung entgehen, kann Sabine Schadensersatz zur Insolvenztabelle anmelden. Ob daraus am Ende 5 oder 50 Prozent werden, hängt von der Quote des Verfahrens ab.
Erster Anhaltspunkt für Deine Verhandlungsposition: Berechne in 2 Minuten mit dem Abfindungsrechner, welche Abfindung in Deinem Fall als Orientierung realistisch ist.
Was ist Deine Abfindung noch wert? Der Rang entscheidet
Jetzt zur Kernfrage dieser Seite. In der Insolvenz ist nicht jede Forderung gleich viel wert: Es kommt darauf an, welchen Rang sie hat. Für Deine Abfindung ist das die alles entscheidende Weiche, und sie hängt vor allem von einem Zeitpunkt ab: der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Abfindung aus der Zeit vor der Eröffnung: Insolvenzforderung mit Quote
Wurde Deine Abfindung vor der Insolvenzeröffnung vereinbart, etwa in einem Aufhebungsvertrag, einem gerichtlichen Vergleich oder einem Sozialplan aus besseren Zeiten, und ist sie noch nicht ausgezahlt, dann ist sie in der Regel eine bloße Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Das heißt: Du kannst sie nicht mehr direkt einfordern, sondern meldest sie beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle an. Am Ende des Verfahrens wird die verbleibende Masse auf alle Insolvenzgläubiger verteilt, und Du erhältst die Quote. Die fällt je nach Verfahren sehr unterschiedlich aus, liegt in vielen Regelinsolvenzen aber nur im einstelligen Prozentbereich. Aus einer versprochenen Abfindung von 30.000 € können so wenige hundert oder tausend Euro werden. Wie hoch die Quote in Deinem Verfahren ausfällt, lässt sich vorab nicht seriös vorhersagen, sie hängt vollständig von der Masse und den übrigen Forderungen ab.
Abfindung, die der Insolvenzverwalter vereinbart: Masseverbindlichkeit
Ganz anders sieht es aus, wenn der Insolvenzverwalter selbst die Abfindung nach der Eröffnung vereinbart, zum Beispiel in einem Vergleich zur Beendigung Deiner Kündigungsschutzklage oder in einem neuen Sozialplan. Solche Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Verwalters begründet werden, sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO. Sie werden vorrangig aus der Insolvenzmasse bedient, also vor den Insolvenzgläubigern und grundsätzlich in voller Höhe. Dasselbe gilt für Dein laufendes Gehalt ab der Eröffnung, wenn der Verwalter Deine Arbeitsleistung in Anspruch nimmt.
Eine ehrliche Einschränkung gehört dazu: Auch Masseverbindlichkeiten sind nur so gut wie die Masse. Reicht sie nicht einmal für diese vorrangigen Verbindlichkeiten, zeigt der Verwalter Masseunzulänglichkeit an, und auch Massegläubiger werden dann nur anteilig bedient. Das ist die Ausnahme, aber sie kommt vor. Ob und in welchem Umfang Deine konkrete Forderung werthaltig ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Die praktische Konsequenz aus alledem ist einfach zu merken: Eine alte, unbezahlte Abfindungszusage ist in der Insolvenz wenig wert. Eine neu mit dem Verwalter verhandelte Abfindung kann dagegen voll werthaltig sein. Genau deshalb ist es so wichtig, wie und mit wem Du jetzt verhandelst. Auch rückständige Ansprüche wie eine Urlaubsabgeltung folgen übrigens derselben Logik: Entscheidend ist, ob sie vor oder nach der Eröffnung entstanden sind.
Du willst wissen, um welchen Betrag es überhaupt geht: Der Abfindungsrechner zeigt Dir Deine persönliche Orientierungsgröße, bevor Du mit dem Verwalter sprichst.
Sozialplan in der Insolvenz: der Deckel des § 123 InsO
Bei größeren Entlassungswellen verhandelt der Betriebsrat mit dem Insolvenzverwalter regelmäßig einen Interessenausgleich und einen Sozialplan, der Abfindungen für die betroffenen Arbeitnehmer vorsieht. Das funktioniert auch in der Insolvenz, aber mit zwei gesetzlichen Deckeln aus § 123 InsO:
- Volumengrenze: Der Gesamtbetrag des Sozialplans darf bis zu 2,5 Monatsverdienste je von der Entlassung betroffenem Arbeitnehmer vorsehen (§ 123 Abs. 1 InsO). Das ist eine Obergrenze für das Gesamtvolumen, kein individueller Anspruch: Wie der Topf auf die Betroffenen verteilt wird, regeln Betriebsrat und Verwalter im Sozialplan, meist nach Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten.
- Massegrenze: Zusätzlich darf für die Berichtigung der Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde (§ 123 Abs. 2 InsO). Reicht die Masse nicht, werden die einzelnen Sozialplanansprüche anteilig gekürzt.
Die gute Nachricht: Forderungen aus einem Sozialplan, der nach der Eröffnung aufgestellt wird, sind Masseverbindlichkeiten und stehen damit im Rang deutlich besser als alte Abfindungszusagen. Die realistische Erwartung: Sozialplanabfindungen fallen in der Insolvenz wegen der Deckel typischerweise spürbar niedriger aus als in gesunden Unternehmen. Ein Sozialplan aus der Zeit vor der Insolvenz kann vom Verwalter unter den Voraussetzungen des § 124 InsO zudem widerrufen werden; die Details führen hier zu weit, gehören aber in jede Einzelfallprüfung. Was ein Sozialplan generell regelt und wie die üblichen Verteilungsformeln aussehen, liest Du im Lexikon unter Sozialplan.
Wichtig für Dich persönlich: Der Sozialplan ist eine kollektive Lösung und schließt individuelle Verhandlungen nicht aus. Wer gute Angriffspunkte gegen seine Kündigung hat, kann neben oder statt der Sozialplanabfindung im Klageverfahren häufig mehr erreichen. Wie das zusammenspielt, zeigt der nächste Abschnitt.
Taktik: Wie Du in der Insolvenz noch eine Abfindung erreichst
Auch in der Insolvenz gilt das Grundprinzip jeder Abfindungsverhandlung: Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in der Regel nicht, sie entsteht durch Verhandlungsdruck. Und dieser Druck entsteht auch gegenüber dem Insolvenzverwalter vor allem durch eine fristgerechte Kündigungsschutzklage.
Die Rechnung des Verwalters sieht so aus: Verliert er den Prozess, besteht Dein Arbeitsverhältnis fort, und Dein Gehalt für die gesamte Verfahrensdauer belastet als Masseverbindlichkeit die Masse, die er eigentlich für die Gläubiger zusammenhalten soll. Gerade bei Massenkündigungen mit angreifbarer Sozialauswahl oder fehlerhafter Betriebsratsanhörung ist dieses Risiko real. Deshalb enden auch in Insolvenzverfahren viele Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich: Du akzeptierst die Beendigung, dafür fließt eine Abfindung, und die wird als Masseverbindlichkeit vereinbart, also aus dem gut gefüllten Teil der Rangordnung bedient. Mehr zur Verhandlungslogik bei betriebsbedingten Kündigungen findest Du unter betriebsbedingte Kündigung und Abfindung.
Rechenbeispiel: Faustformel trifft Insolvenzrealität
Als Orientierung für die Höhe dient auch hier die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Sie ist kein Anspruch, sondern ein Verhandlungsanker, und in der Insolvenz muss sie zusätzlich an der Masse gemessen werden. Was die Höhe generell beeinflusst, liest Du unter Abfindungshöhe.
Beispiel: Markus ist seit 12 Jahren im Betrieb und verdient 3.800 € brutto im Monat. Die Faustformel ergibt als Orientierung 0,5 x 12 x 3.800 € = 22.800 €. Nun kommt es auf den Rang an:
| Szenario | Rang | Wirtschaftliches Ergebnis |
|---|---|---|
| Alte Abfindungszusage aus Aufhebungsvertrag vor der Eröffnung, nie ausgezahlt | Insolvenzforderung (§ 38 InsO), Anmeldung zur Tabelle | Quote auf 22.800 €; bei beispielhaft 5 % Quote rund 1.140 € |
| Vergleich mit dem Insolvenzverwalter im Kündigungsschutzprozess nach der Eröffnung | Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO) | Vereinbarter Betrag grundsätzlich in voller Höhe, soweit die Masse reicht |
Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel und kein Versprechen. Sie zeigen aber den Kernpunkt: In der Insolvenz entscheidet nicht nur, wie viel Du verhandelst, sondern vor allem, in welchem Rang das Ergebnis landet. Und sie zeigen die Grenze: Bei einer dünnen Masse wird auch der beste Verhandler keine 22.800 € durchsetzen, realistisch ist dann eher ein Abschlag auf die Faustformel. Ehrlich gerechnet ist ein gut abgesicherter kleinerer Betrag in der Insolvenz fast immer mehr wert als eine große Zahl auf dem Papier. Denk bei der Nettobetrachtung auch an die Steuer: Für Abfindungen kann die Fünftelregelung die Belastung mildern, Details unter Abfindung und Steuer.
Rechne Dein eigenes Beispiel durch: Der Abfindungsrechner liefert Dir in 2 Minuten Deine persönliche Faustformel-Orientierung.
Transfergesellschaft: das Standardinstrument in Insolvenzen
In größeren Insolvenzen wirst Du fast immer einem Angebot begegnen, das es außerhalb von Krisen selten gibt: dem Wechsel in eine Transfergesellschaft. Die Idee: Statt einer Kündigung beendest Du Dein Arbeitsverhältnis per dreiseitigem Vertrag und wechselst für eine begrenzte Zeit (häufig bis zu 12 Monate) in eine eigene Beschäftigungsgesellschaft. Dort erhältst Du Transferkurzarbeitergeld, meist vom Arbeitgeber aufgestockt, dazu Qualifizierung und Unterstützung bei der Jobsuche. Für den Insolvenzverwalter hat das Modell den Vorteil, den Betrieb schnell von Personal zu entlasten und für Investoren attraktiv zu machen.
Für Dich ist die Transfergesellschaft weder automatisch gut noch automatisch schlecht, sie ist ein Tauschgeschäft: Du gibst Deinen Kündigungsschutz und damit Dein Klagerecht auf und bekommst dafür Zeit, Geld und Weiterbildung. Ob der Tausch sich lohnt, hängt vom Einzelfall ab: von der Höhe der Aufstockung, einer eventuell zusätzlich gezahlten Abfindung, Deinen Chancen am Arbeitsmarkt und davon, wie angreifbar die alternative Kündigung wäre. Unterschreibe den dreiseitigen Vertrag deshalb nie unter Zeitdruck am Werkstor, auch wenn kurze Annahmefristen genau diesen Druck aufbauen sollen. Die Grundlagen und typischen Vertragsklauseln erklärt unser Lexikonbeitrag zur Transfergesellschaft.
Vor der Unterschrift unter den dreiseitigen Vertrag: Prüfe mit dem Abfindungsrechner, was Dir bei einer Verhandlungslösung als Orientierung zustünde.
Betriebsübergang: Wenn der Betrieb aus der Insolvenz verkauft wird
Viele Insolvenzverfahren enden nicht mit der Zerschlagung, sondern mit einem Verkauf: Ein Investor übernimmt den Betrieb oder einzelne Betriebsteile (übertragende Sanierung). Für Dich greift dann § 613a BGB: Dein Arbeitsverhältnis geht mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, einschließlich Deiner Betriebszugehörigkeit. Eine Kündigung, die allein wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist unwirksam. Du kannst dem Übergang widersprechen, solltest das in einer Insolvenz aber sehr genau abwägen: Wer widerspricht, bleibt beim insolventen Arbeitgeber und steht dort meist als Erster auf der Kündigungsliste.
Zwei Besonderheiten der Insolvenz solltest Du kennen, beide in den Grundzügen: Erstens haftet der Erwerber nach der Rechtsprechung nicht für Ansprüche, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, etwa rückständiges Gehalt; diese bleiben Insolvenzforderungen im Verfahren. Zweitens werden rund um solche Übernahmen häufig Personalabbau, Transfergesellschaften und neue Sozialpläne kombiniert, um dem Erwerber einen verkleinerten Betrieb zu übergeben. Ob eine Kündigung in diesem Umfeld wirklich auf einem tragfähigen Konzept beruht oder unzulässig an den Übergang anknüpft, ist eine klassische Einzelfallfrage und ein häufiger Streitpunkt vor den Arbeitsgerichten.
Arbeitslosengeld und Sperrzeit in der Insolvenz
Endet Dein Arbeitsverhältnis in der Insolvenz, ist das Arbeitslosengeld Deine wichtigste Absicherung. Die Grundregeln:
- Kündigung durch den Verwalter: Wirst Du gekündigt, droht Dir grundsätzlich keine Sperrzeit, denn Du hast die Arbeitslosigkeit nicht selbst herbeigeführt.
- Aufhebungsvertrag und dreiseitiger Vertrag: Hier ist Vorsicht geboten. Wer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst löst, riskiert eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, etwa weil eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung ohnehin bevorstand, hängt von der Gestaltung ab. Details unter Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
- Abfindung und Arbeitslosengeld: Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Ruhen kann der Anspruch aber, wenn das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist endet. Wie das zusammenhängt, erklären wir unter Abfindung und Arbeitslosengeld.
- Meldepflichten: Melde Dich spätestens 3 Monate vor dem Beendigungszeitpunkt arbeitsuchend, bei kürzerer Frist innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis. Das gilt auch, wenn Du gegen die Kündigung klagst oder in eine Transfergesellschaft wechselst.
Gerade in der Insolvenz lohnt der Blick auf das Zusammenspiel: Eine Vergleichslösung mit dem Verwalter sollte so gestaltet sein, dass die Abfindung als Masseverbindlichkeit gesichert ist und Sperrzeit wie Ruhenszeitraum vermieden werden. Beides zusammen entscheidet darüber, was am Ende netto bei Dir ankommt.
Checkliste: Was Du jetzt tun solltest
Die Insolvenz Deines Arbeitgebers ist beunruhigend, aber kein Grund für Panik. Wenn Du die folgenden Punkte abarbeitest, hast Du die wichtigsten Fristen und Ansprüche im Griff:
- Insolvenzgeld beantragen. Steht Gehalt aus? Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen, spätestens 2 Monate nach der Insolvenzeröffnung (§ 324 Abs. 3 SGB III). Gehaltsabrechnungen und Arbeitsvertrag bereithalten.
- Forderungen zur Tabelle anmelden. Alle offenen Ansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung (älteres rückständiges Gehalt, alte Abfindungszusagen, Schadensersatz nach § 113 InsO) beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Der Verwalter informiert die Gläubiger über Form und Frist der Anmeldung; nimm dieses Schreiben ernst und antworte fristgerecht.
- Bei Kündigung: die 3-Wochen-Frist wahren. Gegen jede Kündigung, auch die des Insolvenzverwalters, läuft die Klagefrist des § 4 KSchG. Erste Schritte und Unterlagen-Checkliste unter Kündigung erhalten: was tun?
- Nichts unter Zeitdruck unterschreiben. Weder Aufhebungsvertrag noch dreiseitigen Vertrag zur Transfergesellschaft am selben Tag. Kurze Annahmefristen sind Verhandlungstaktik, keine Rechtspflicht.
- Arbeitsuchend melden. Fristgerecht bei der Agentur für Arbeit, unabhängig davon, ob Du klagst.
- Lage prüfen lassen. Rang Deiner Ansprüche, Angreifbarkeit der Kündigung, Werthaltigkeit eines Vergleichs: Das ist in der Insolvenz Spezialmaterie, bei der eine frühe Einschätzung durch spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht bares Geld wert sein kann.
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Häufig gestellte Fragen
Das hängt entscheidend davon ab, wann die Abfindung vereinbart wurde. Stammt sie aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung, etwa aus einem alten Aufhebungsvertrag oder Sozialplan, ist sie in der Regel nur eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO): Du meldest sie zur Tabelle an und erhältst am Ende die Quote, häufig nur wenige Prozent. Vereinbart dagegen der Insolvenzverwalter die Abfindung nach der Eröffnung neu, ist sie Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO) und wird vorrangig aus der Masse bedient.
Insolvenzgeld ersetzt Dein ausgefallenes Nettoentgelt für bis zu 3 Monate vor dem Insolvenzereignis, in der Regel also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 165 SGB III). Du beantragst es bei der Agentur für Arbeit, und zwar innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach der Insolvenzeröffnung (§ 324 Abs. 3 SGB III). Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann den Antrag nur in engen Grenzen nachholen, warte also nicht ab.
Ja, vollständig. Die Insolvenz allein ist kein Kündigungsgrund, und das Kündigungsschutzgesetz gilt gegenüber dem Insolvenzverwalter genauso wie vorher gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Kündigung braucht weiterhin einen sozial rechtfertigenden Grund, und Du musst sie weiterhin innerhalb von 3 Wochen ab Zugang mit der Kündigungsschutzklage angreifen (§ 4 KSchG), sonst wird sie wirksam.
Ja. Nach § 113 InsO kann der Insolvenzverwalter mit einer Frist von höchstens 3 Monaten zum Monatsende kündigen, selbst wenn Dein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag längere Fristen oder sogar eine Unkündbarkeit vorsieht. Ist Deine reguläre Frist kürzer, bleibt es bei der kürzeren Frist. Für den Schaden aus der vorzeitigen Beendigung steht Dir Schadensersatz zu, allerdings nur als Insolvenzforderung mit Quote.
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind Ansprüche, die schon vor der Insolvenzeröffnung begründet waren. Sie werden zur Tabelle angemeldet und am Ende des Verfahrens nur mit der Quote bedient, häufig sind das wenige Prozent. Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) entstehen durch Handlungen des Insolvenzverwalters nach der Eröffnung und werden vorrangig aus der Insolvenzmasse in voller Höhe bezahlt, solange die Masse dafür ausreicht.
Der Gesamtbetrag eines in der Insolvenz aufgestellten Sozialplans ist auf bis zu 2,5 Monatsverdienste je von der Entlassung betroffenem Arbeitnehmer begrenzt (§ 123 Abs. 1 InsO). Zusätzlich gilt eine absolute Grenze relativ zur Masse: Für die Berichtigung der Sozialplanforderungen darf nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde (§ 123 Abs. 2 InsO). Wie viel bei Dir ankommt, hängt damit immer auch von der konkreten Masse ab.
Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen Erwerber übertragen, geht Dein Arbeitsverhältnis nach § 613a BGB grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über. Eine Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. In der Insolvenz gelten für Altansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung allerdings Besonderheiten, hier lohnt eine Prüfung im Einzelfall.
Ja, bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter droht Dir grundsätzlich keine Sperrzeit, denn Du hast Deine Arbeitslosigkeit nicht selbst herbeigeführt. Vorsicht ist bei Aufhebungsverträgen und beim Wechsel in eine Transfergesellschaft geboten: Hier kommt es auf die Gestaltung an. Melde Dich in jedem Fall rechtzeitig arbeitsuchend und arbeitslos.
Häufig ja. Der Kündigungsschutz gilt unverändert, und auch Insolvenzverwalter machen Fehler bei Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung oder Begründung. Die Klage schafft Verhandlungsdruck für einen Vergleich, dessen Abfindung dann als Masseverbindlichkeit vereinbart werden kann. Realistisch bleiben musst Du bei der Höhe: Was durchsetzbar ist, hängt am Ende von der vorhandenen Masse ab.
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