Was ist die Sozialauswahl?
Geprüft durch spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht · Stand: Juli 2026
Inhaltsverzeichnis
Sozialauswahl: Definition
Die Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) zwingt den Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen, unter vergleichbaren Beschäftigten die sozial am wenigsten Schutzbedürftigen zuerst zu kündigen — nach vier Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.
Ablauf: Zuerst wird die Vergleichsgruppe gebildet (gleiche Hierarchieebene, austauschbare Tätigkeit), dann werden die vier gesetzlichen Kriterien gewichtet — oft über ein Punkteschema. Herausgenommen werden dürfen nur Beschäftigte, deren Weiterbeschäftigung wegen Kenntnissen, Fähigkeiten oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG).
Die Sozialauswahl ist der fehleranfälligste Teil jeder betriebsbedingten Kündigung: zu enge Vergleichsgruppen, falsche Gewichtung, übersehene Unterhaltspflichten, pauschale Leistungsträger-Ausnahmen. Jeder dieser Fehler macht die Kündigung angreifbar — und genau diese Angreifbarkeit ist der Rohstoff, aus dem Abfindungen verhandelt werden. Existiert eine Namensliste im Interessenausgleich, prüft das Gericht die Auswahl allerdings nur auf grobe Fehlerhaftigkeit.
Beispiel: Sozialauswahl in Zahlen
Beispiel-Punkteschema: 1 Punkt pro Beschäftigungsjahr, 1 Punkt pro Lebensjahr, 4 Punkte je unterhaltsberechtigtem Kind, 8 Punkte bei Schwerbehinderung. Ein 45-Jähriger mit 15 Jahren und 2 Kindern (68 Punkte) darf nicht vor der 30-jährigen Kollegin mit 3 Jahren ohne Kinder (33 Punkte) gekündigt werden — passiert es doch, ist die Kündigung angreifbar.
Was heißt das für Deine Abfindung?
Wirst Du trotz starker Sozialdaten gekündigt, ist das Dein größter Verhandlungshebel: Der Arbeitgeber weiß um sein Prozessrisiko und zahlt für Deinen Klageverzicht. Lass die Auswahl prüfen, BEVOR Du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst — danach ist der Hebel weg.
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Häufig gestellte Fragen
Die Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) zwingt den Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen, unter vergleichbaren Beschäftigten die sozial am wenigsten Schutzbedürftigen zuerst zu kündigen — nach vier Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.
Ja — auf Verlangen muss der Arbeitgeber Dir die Gründe der getroffenen Sozialauswahl mitteilen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Die Auskunft ist oft der erste Schritt der Prüfung: Aus ihr ergibt sich, welche Vergleichsgruppe gebildet und wie gewichtet wurde — und wo die Auswahl angreifbar ist.
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