Was ist Urlaubsabgeltung?
Geprüft durch spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht · Stand: Juli 2026
Inhaltsverzeichnis
Urlaubsabgeltung: Definition
Urlaubsabgeltung ist die Auszahlung von Urlaub, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Sie ist regulärer Arbeitslohn — steuer- UND sozialversicherungspflichtig, anders als die Abfindung.
Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses für jeden nicht genommenen Urlaubstag — er kann nicht im Voraus abbedungen werden. Berechnung nach § 11 BUrlG: durchschnittlicher Verdienst der letzten 13 Wochen; als Faustformel beim Monatsgehalt: (Bruttomonatsgehalt × 3) ÷ 65 = Tagessatz bei der 5-Tage-Woche.
Der teure Fehler in Aufhebungsverträgen: Resturlaub stillschweigend in der Abfindungssumme „mitverhandeln". Urlaubsabgeltung ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und kein Teil der (sozialversicherungsfreien) Abfindung — wird sie in die Abfindung hineingepackt, riskierst Du sozialversicherungsrechtliche Umqualifizierung von Teilen der Summe und verlierst Transparenz darüber, was Du wofür bekommst. Sauber ist: Urlaub bis zum Ende gewähren ODER separat abgelten, jeweils ausdrücklich geregelt.
Beispiel: Urlaubsabgeltung in Zahlen
Beispiel: 4.000 € brutto, 5-Tage-Woche, 10 Resturlaubstage bei Ausscheiden. Tagessatz: (4.000 × 3) ÷ 65 ≈ 184,62 € — Urlaubsabgeltung ≈ 1.846 € brutto, darauf fallen (anders als bei der Abfindung) auch Sozialabgaben an.
Was heißt das für Deine Abfindung?
Kontrolliere in jedem Aufhebungsvertrag: Ist der Resturlaub ausdrücklich geregelt (gewährt in der Freistellung oder separat abgegolten)? Eine „Erledigt-alles"-Klausel ohne Urlaubsregelung verschenkt bares Geld — die Abgeltung steht Dir zusätzlich zur Abfindung zu.
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Häufig gestellte Fragen
Urlaubsabgeltung ist die Auszahlung von Urlaub, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Sie ist regulärer Arbeitslohn — steuer- UND sozialversicherungspflichtig, anders als die Abfindung.
Nein. Die Urlaubsabgeltung ist laufender Arbeitslohn: voll steuerpflichtig UND sozialversicherungspflichtig, ohne Fünftelregelung. Die Abfindung ist dagegen sozialversicherungsfrei und kann tarifbegünstigt sein. Deshalb gehören beide Posten im Vertrag sauber getrennt.
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