Verhaltensbedingte Kündigung: Deine Rechte
Geprüft durch spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht · Stand: August 2026
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber auf ein vorwerfbares Verhalten stützt: Du sollst gegen Pflichten aus Deinem Arbeitsvertrag verstoßen haben, etwa durch Arbeitsverweigerung, ständiges Zuspätkommen oder unentschuldigtes Fehlen. Sie ist einer von drei Kündigungsgründen, die das Kündigungsschutzgesetz kennt. Daneben stehen die betriebsbedingte Kündigung (der Arbeitsplatz fällt weg) und die personenbedingte Kündigung (Du kannst nicht mehr, ohne dass Dich ein Verschulden trifft, der häufigste Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung). Der Unterschied ist wichtig: Nur bei der verhaltensbedingten Kündigung geht es um einen Vorwurf, also um etwas, das Du angeblich falsch gemacht hast und hättest ändern können.
Rechtlich verankert ist sie in § 1 Abs. 2 KSchG: Eine Kündigung ist danach sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers (oder in seiner Person oder durch dringende betriebliche Erfordernisse) bedingt ist. Das bedeutet im Umkehrschluss: Gilt das Kündigungsschutzgesetz für Dich, muss der Arbeitgeber einen tragfähigen verhaltensbedingten Grund darlegen und im Streitfall beweisen. Bloße Unzufriedenheit, ein zerrüttetes Verhältnis zum Vorgesetzten oder ein einzelner Flüchtigkeitsfehler reichen dafür regelmäßig nicht.
Das Kündigungsschutzgesetz greift allerdings nicht automatisch. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Dein Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als 6 Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG), und der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer (§ 23 KSchG, mit Übergangsregeln für Altverträge). Arbeitest Du in einem kleineren Betrieb, gelten andere Maßstäbe: Der Arbeitgeber braucht dann keinen sozial gerechtfertigten Grund, muss aber trotzdem Mindestgrenzen einhalten. Was dort gilt, liest Du unter Kündigungsschutz im Kleinbetrieb. In den ersten 6 Monaten wiederum ist die Kündigung deutlich leichter möglich, mehr dazu unter Probezeit im Arbeitsrecht.
Die gute Nachricht: Verhaltensbedingte Kündigungen gehören zu den fehleranfälligsten Kündigungen überhaupt. Der Arbeitgeber muss eine ganze Kette von Voraussetzungen einhalten: konkrete Pflichtverletzung, Beweisbarkeit, in der Regel eine vorherige Abmahnung, negative Prognose, Verhältnismäßigkeit und Interessenabwägung, dazu bei bestehendem Betriebsrat die ordnungsgemäße Anhörung. Reißt ein einziges Glied dieser Kette, ist die Kündigung angreifbar. Genau das ist Deine Chance: auf die Weiterbeschäftigung oder auf eine Beendigung zu deutlich besseren Konditionen.
Die Abmahnung: Ohne Vorwarnung geht es meist nicht
Die wichtigste Hürde vor jeder verhaltensbedingten Kündigung ist die Abmahnung. Der Grundgedanke: Wenn Du Dein Verhalten steuern kannst, muss der Arbeitgeber Dir zuerst die Gelegenheit geben, es zu ändern. Die Kündigung ist immer das letzte Mittel. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung deshalb in aller Regel unverhältnismäßig und damit unwirksam.
Damit eine Abmahnung die Kündigung tragen kann, muss sie mehr sein als ein allgemeiner Rüffel:
- Konkret: Sie muss das beanstandete Verhalten genau bezeichnen (was, wann, wo), nicht nur pauschal "mangelnde Arbeitsleistung" behaupten.
- Mit Warnfunktion: Sie muss deutlich machen, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
- Einschlägig: Kündigungsvorwurf und Abmahnung müssen denselben Pflichtenkreis betreffen. Wer wegen Zuspätkommens abgemahnt wurde, kann darauf gestützt nicht ohne Weiteres wegen eines ganz anderen Vorwurfs gekündigt werden.
Wann ist die Abmahnung entbehrlich? Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur ausnahmsweise: bei Pflichtverletzungen, die so schwer wiegen, dass der Arbeitgeber das Vertrauen endgültig verloren hat und Du selbst nicht ernsthaft damit rechnen konntest, dass er das Verhalten hinnimmt. Gemeint sind vor allem Vermögensdelikte zulasten des Arbeitgebers und vergleichbar gravierende Vertrauensbrüche. Auch dann bleibt es aber bei einer Einzelfallprüfung: Ob eine Abmahnung wirklich entbehrlich war, gehört zu den am häufigsten umkämpften Fragen im Kündigungsschutzprozess, und die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.
Für Dich heißt das praktisch: Prüfe als Erstes, ob Du überhaupt einschlägig abgemahnt wurdest, ob die Abmahnung formal sauber ist und ob zwischen Abmahnung und Kündigungsvorwurf wirklich derselbe Pflichtenkreis liegt. Sehr viele verhaltensbedingte Kündigungen scheitern genau an diesem Punkt.
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Typische Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung
In der Praxis stützen Arbeitgeber verhaltensbedingte Kündigungen vor allem auf diese Vorwürfe:
- Arbeitsverweigerung: Du weigerst Dich beharrlich, zugewiesene Arbeit zu erledigen. Wichtig: Die Weisung muss ihrerseits rechtmäßig sein. Ob eine Anweisung vom Direktionsrecht gedeckt ist, etwa bei einer Versetzung, ist oft gerade die Streitfrage.
- Wiederholte Unpünktlichkeit: Einzelne Verspätungen genügen nicht. Es braucht in der Regel mehrere Vorfälle nach einschlägiger Abmahnung, damit daraus ein Kündigungsgrund werden kann.
- Unentschuldigtes Fehlen: Du erscheinst nicht zur Arbeit, ohne Dich abzumelden oder eine Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Auch der eigenmächtige Urlaubsantritt fällt in diese Kategorie.
- Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen: Grobe Beleidigungen können eine Kündigung rechtfertigen. Die Gerichte wägen aber ab: Anlass, Tonlage im Betrieb, einmaliger Ausrutscher im Affekt oder wiederholtes Verhalten, dazu die Meinungsfreiheit als Gegengewicht.
- Private Internetnutzung während der Arbeitszeit: Entscheidend sind die betrieblichen Regeln und der Umfang. Eine kurze private Nachricht ist etwas anderes als stundenlanges Surfen. Ohne klares Verbot und ohne Abmahnung ist eine Kündigung hier selten haltbar.
- Vorgetäuschte Krankheit: Wer eine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, begeht eine schwere Pflichtverletzung, die im Einzelfall sogar eine fristlose Kündigung tragen kann. Der Arbeitgeber muss das Vortäuschen aber beweisen, und der Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung ist hoch.
Zwei Dinge gelten für alle diese Fallgruppen. Erstens: Der Vorwurf allein reicht nie, der Arbeitgeber muss die Tatsachen im Prozess beweisen. Zweitens: Selbst eine bewiesene Pflichtverletzung führt nur dann zur wirksamen Kündigung, wenn auch Verhältnismäßigkeit, Prognose und Interessenabwägung stimmen, dazu gleich mehr. Kündigt der Arbeitgeber übrigens nicht wegen einer erwiesenen Tat, sondern nur wegen eines Verdachts, gelten noch einmal strengere Regeln, unter anderem muss er Dich vor der Kündigung zu den Vorwürfen anhören.
Verhältnismäßigkeit, negative Prognose, Interessenabwägung
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist keine Strafe für die Vergangenheit, sondern soll künftige Vertragsverletzungen verhindern. Aus diesem Grundgedanken leiten die Arbeitsgerichte drei Prüfungsschritte ab, die der Arbeitgeber alle bestehen muss:
1) Negative Prognose
Es muss zu erwarten sein, dass Du Dich auch künftig vertragswidrig verhältst. Genau hier setzt die Abmahnung an: Erst wenn Du trotz Warnung erneut in derselben Weise gegen Deine Pflichten verstößt, spricht das für eine Wiederholungsgefahr. Liegt der abgemahnte Vorfall lange zurück oder hast Du Dein Verhalten erkennbar geändert, fehlt die negative Prognose häufig.
2) Verhältnismäßigkeit: Kündigung als letztes Mittel
Die Kündigung muss das mildeste geeignete Mittel sein. Kommen Abmahnung, Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder eine Änderungskündigung in Betracht, gehen diese Mittel vor. Kann der Konflikt mit weniger als der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelöst werden, ist die Kündigung unverhältnismäßig.
3) Interessenabwägung im Einzelfall
Zuletzt wägen die Gerichte die Interessen beider Seiten ab: das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers gegen Dein Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes. In die Waagschale fallen unter anderem die Dauer Deiner Betriebszugehörigkeit, ein bislang beanstandungsfreier Verlauf, Dein Alter, Unterhaltspflichten, die Schwere der Pflichtverletzung und der Grad Deines Verschuldens. Wer 15 Jahre ohne Beanstandung gearbeitet hat, hat bei einem einmaligen Vorfall deutlich bessere Karten als jemand, der bereits mehrfach einschlägig abgemahnt wurde. Existiert ein Betriebsrat, muss er außerdem vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden, sonst ist die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam.
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Abgrenzung: Verhaltensbedingte, fristlose und außerordentliche Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung ist in aller Regel eine ordentliche Kündigung: Das Arbeitsverhältnis endet erst mit Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist, bis dahin läuft Dein Gehalt weiter. Davon zu unterscheiden ist die fristlose Kündigung: Sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort und setzt einen wichtigen Grund nach § 626 BGB voraus, also Tatsachen, die dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen. Derselbe Rechtsgedanke, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund beendet werden können, steht allgemein in § 314 BGB; für das Arbeitsverhältnis ist § 626 BGB die speziellere Regel.
Der Zusammenhang: Beide Kündigungsarten können auf dasselbe Verhalten gestützt werden, die Messlatte liegt aber unterschiedlich hoch. Wiederholte Unpünktlichkeit nach Abmahnung mag eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung tragen, für eine fristlose Kündigung reicht sie regelmäßig nicht. Umgekehrt kündigen Arbeitgeber bei schweren Vorwürfen oft "fristlos, hilfsweise ordentlich", dann werden beide Kündigungen im selben Prozess geprüft. Für die fristlose Variante gilt zusätzlich die 2-Wochen-Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Die juristische Vertiefung mit allen Voraussetzungen findest Du im Beitrag zur außerordentlichen Kündigung.
Für Dich zählt vor allem der wirtschaftliche Unterschied: Bei der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung hast Du die Kündigungsfrist als Puffer, je nach Betriebszugehörigkeit bis zu 7 Monate weiteres Gehalt. Bei der fristlosen Kündigung fällt dieser Puffer weg, und das Sperrzeit-Risiko beim Arbeitslosengeld verschärft sich. In beiden Fällen gilt aber dieselbe Verteidigungslinie: prüfen, klagen, verhandeln.
Die 3-Wochen-Klagefrist: Deine wichtigste Deadline
Egal wie fehlerhaft die Kündigung ist: Sie gilt als von Anfang an wirksam, wenn Du sie nicht rechtzeitig angreifst. Nach § 4 KSchG musst Du innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Verstreicht die Frist, tritt die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG ein, und selbst eine Kündigung ohne Abmahnung, ohne Beweise und ohne Betriebsratsanhörung ist dann kaum noch aus der Welt zu schaffen. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.
Die Frist läuft ab Zugang, also ab dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben so in Deinen Machtbereich gelangt, dass Du unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kannst, zum Beispiel durch Einwurf in Deinen Briefkasten. Ob Du den Brief tatsächlich sofort liest, spielt keine Rolle. Notiere Dir den Zugangstag deshalb genau und bewahre Umschlag und Schreiben auf. Wie viele Tage Dir konkret noch bleiben, rechnet Dir unser Frist-Rechner zur Kündigungsschutzklage aus.
Die Kündigungsschutzklage ist dabei kein Alles-oder-nichts-Weg zurück in den Betrieb. In der Praxis ist sie vor allem das Vehikel, um über eine Beendigung zu fairen Konditionen zu verhandeln: Meist setzt das Arbeitsgericht schon wenige Wochen nach Klageeingang einen Gütetermin an, und dort zeigt sich schnell, wie belastbar die Kündigung wirklich ist. Sehr viele Verfahren enden an diesem Punkt mit einem Vergleich, der Abfindung, Beendigungsdatum, Zeugnis, Freistellung und die Formulierung des Beendigungsgrundes regelt.
Abfindung nach verhaltensbedingter Kündigung: kein Automatismus, aber oft realistisch
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung gibt es auch nach einer verhaltensbedingten Kündigung in der Regel nicht. Trotzdem enden viele dieser Verfahren mit einer Abfindung, und der Grund ist schlicht Risikoverteilung: Wackelt die Kündigung (fehlende oder nicht einschlägige Abmahnung, Beweisprobleme, misslungene Interessenabwägung, unterlassene Betriebsratsanhörung), riskiert der Arbeitgeber, den Prozess zu verlieren. Dann müsste er Dich weiterbeschäftigen und den Lohn für die gesamte Verfahrensdauer nachzahlen. Dieses Risiko kauft er sich häufig durch einen Vergleich ab: Das Arbeitsverhältnis endet einvernehmlich, dafür fließt eine Abfindung.
Als Orientierung für die Höhe hat sich die Faustformel 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr etabliert. Sie ist kein Anspruch, sondern ein Verhandlungsanker: Je schwächer die Kündigung und je länger Deine Betriebszugehörigkeit, desto mehr ist häufig drin, bei einem erdrückend bewiesenen Vorwurf entsprechend weniger. Welche Faktoren die Höhe im Einzelnen bewegen, liest Du unter Abfindung: Höhe.
Rechenbeispiel: Sandra wehrt sich gegen die Kündigung
Sandra ist seit 8 Jahren im Betrieb und verdient 4.200 € brutto im Monat. Sie erhält eine verhaltensbedingte Kündigung wegen angeblich wiederholter Unpünktlichkeit, abgemahnt wurde sie aber nur ein einziges Mal, und das wegen eines ganz anderen Themas. Sie erhebt fristgerecht Kündigungsschutzklage. Im Gütetermin zeichnet sich ab, dass die Abmahnung nicht einschlägig ist und die Kündigung kaum halten wird. Man einigt sich auf eine Beendigung zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist plus Abfindung in Anlehnung an die Faustformel:
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Abfindung (Faustformel-Orientierung) | 0,5 x 8 Jahre x 4.200 € | 16.800 € |
| Gehalt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (bei 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende) | rund 3 Monate x 4.200 € | 12.600 € |
| Wirtschaftliches Ergebnis des Vergleichs | 29.400 € |
Dazu kommen regelmäßig ein wohlwollendes Zeugnis und eine Formulierung des Beendigungsgrundes, die das Sperrzeit-Risiko entschärft. Die Zahlen sind ein Beispiel und kein Versprechen, sie zeigen aber, warum sich die Prüfung fast immer lohnt. Wie sich die Abfindung mit der Betriebszugehörigkeit entwickelt, siehst Du auch unter Abfindung nach 10 Jahren. Und noch ein Hinweis zur Steuer: Eine Abfindung ist zwar steuerpflichtig, kann aber über die Fünftelregelung begünstigt besteuert werden, Details unter Abfindung und Steuer.
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Sperrzeit-Risiko: Was passiert mit Deinem Arbeitslosengeld?
Bei der verhaltensbedingten Kündigung droht eine Gefahr, die viele erst nach der Kündigung entdecken: die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit unter anderem dann, wenn Du durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hast. Genau dieser Vorwurf steckt in jeder verhaltensbedingten Kündigung. Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen, zusätzlich mindert sich die Gesamtanspruchsdauer Deines Arbeitslosengeldes um mindestens ein Viertel. Informationen der Arbeitsagentur zu Sperrzeiten findest Du direkt bei der Bundesagentur für Arbeit.
Wichtig ist: Die Agentur für Arbeit prüft selbst, ob wirklich ein vertragswidriges Verhalten vorlag. Sie ist an die Behauptungen des Arbeitgebers nicht gebunden. Trotzdem gilt praktisch: Wer die Kündigung widerspruchslos hinnimmt, macht es der Agentur leicht, dem Kündigungsgrund zu folgen. Wer sich dagegen wehrt, verbessert seine Position doppelt. Stellt sich im Verfahren heraus, dass der Vorwurf nicht haltbar ist, oder wird im Vergleich festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis nicht wegen vertragswidrigen Verhaltens endet, lässt sich die Sperrzeit häufig abwenden. Alle Details, Ausnahmen und Wege aus der Sperrzeit findest Du unter Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Vorsicht ist auch bei einem angebotenen Aufhebungsvertrag geboten: Er wirkt wie der bequeme Ausweg, kann aber seinerseits eine Sperrzeit auslösen, weil Du das Arbeitsverhältnis dann selbst mitbeendest. Ob ein Aufhebungsvertrag in Deiner Situation sinnvoll ist, hängt von der Gestaltung ab und sollte vor der Unterschrift geprüft werden, nicht danach.
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Checkliste: Was Du jetzt tun solltest
Ob die Kündigung schon auf dem Tisch liegt oder erst angedroht wurde: Mit den richtigen Schritten in der richtigen Reihenfolge sicherst Du Dir alle Optionen. Die ausführliche Anleitung findest Du unter Kündigung erhalten: was tun? Hier die Kurzfassung für den verhaltensbedingten Fall:
- Nichts unterschreiben. Keine Empfangsbestätigung mit Zusätzen, kein Schuldeingeständnis, keinen Aufhebungsvertrag unter Druck. Unterschriften lassen sich kaum rückgängig machen.
- Zugangstag dokumentieren. Notiere Datum und Umstände des Zugangs (Übergabe, Briefkasteneinwurf) und bewahre Umschlag und Schreiben auf. Ab diesem Tag läuft die 3-Wochen-Klagefrist.
- Keine spontanen Stellungnahmen. Lass Dich nicht zu "klärenden Gesprächen" ohne Vorbereitung drängen. Alles, was Du in der Aufregung sagst oder schreibst, kann später gegen Dich verwendet werden.
- Unterlagen sichern. Arbeitsvertrag, alle Abmahnungen, Gehaltsabrechnungen, relevante E-Mails, Dienstpläne, Zeiterfassung, Namen möglicher Zeugen. Prüfe besonders, ob und wofür Du abgemahnt wurdest.
- Arbeitsuchend melden. Nach § 38 SGB III musst Du Dich spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden, bei kürzerer Frist innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt. Die Meldung ist auch dann Pflicht, wenn Du klagst.
- Die 3-Wochen-Frist wahren. Innerhalb von 3 Wochen ab Zugang muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Ein Widerspruchsschreiben an den Arbeitgeber ersetzt die Klage nicht.
- Rechtlich prüfen lassen. Abmahnung einschlägig? Vorwurf beweisbar? Interessenabwägung haltbar? Betriebsrat angehört? Diese Prüfung entscheidet über Deine Strategie: Weiterbeschäftigung oder Beendigung zu besseren Konditionen.
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Häufig gestellte Fragen
Eine Kündigung, die der Arbeitgeber auf ein vorwerfbares Verhalten stützt, zum Beispiel Arbeitsverweigerung, wiederholte Unpünktlichkeit oder unentschuldigtes Fehlen. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss sie nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber muss die Pflichtverletzung beweisen und in der Regel vorher abgemahnt haben.
Grundsätzlich ja, wenn es um steuerbares Verhalten geht, das Du ändern kannst. Die Abmahnung muss einschlägig sein, also denselben Pflichtenkreis betreffen wie der Kündigungsvorwurf. Entbehrlich ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur ausnahmsweise, etwa bei so schweren Pflichtverletzungen, dass das Vertrauen endgültig zerstört ist.
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es in der Regel nicht. Abfindungen entstehen meist durch Verhandlung, häufig im Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Weil verhaltensbedingte Kündigungen oft Fehler enthalten (fehlende oder nicht einschlägige Abmahnung, Beweisprobleme, unterlassene Betriebsratsanhörung), ist die Verhandlungsposition häufig gut.
Grundsätzlich ja, aber es droht eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen, wenn Du durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hast (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Wehrst Du Dich erfolgreich gegen die Kündigung oder wird der Beendigungsgrund im Vergleich anders gefasst, lässt sich die Sperrzeit häufig abwenden. Melde Dich in jedem Fall rechtzeitig arbeitsuchend.
Genau 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war. Deshalb solltest Du die Prüfung nicht aufschieben.
Die verhaltensbedingte Kündigung ist meist eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist: Bis zum Fristablauf läuft Dein Gehalt weiter. Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort und braucht dafür einen wichtigen Grund nach § 626 BGB, für den noch strengere Maßstäbe gelten. Derselbe Vorwurf kann je nach Schwere zur ordentlichen oder zur fristlosen Kündigung führen.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst in Betrieben mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern und wenn Dein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht (§ 1 Abs. 1, § 23 KSchG). Im Kleinbetrieb braucht der Arbeitgeber keinen sozial gerechtfertigten Grund, ganz schutzlos bist Du aber auch dort nicht: Es gelten unter anderem die Grenzen von Treu und Glauben und die Diskriminierungsverbote.
Das hängt vom Einzelfall ab: von den Regeln im Betrieb, vom Umfang der Nutzung und davon, ob Du bereits einschlägig abgemahnt wurdest. Eine gelegentliche kurze Nutzung rechtfertigt ohne Abmahnung in aller Regel keine Kündigung, exzessive Nutzung während der Arbeitszeit kann dagegen eine erhebliche Pflichtverletzung sein.
Nichts unterschreiben, den Zugangstag dokumentieren, Dich rechtzeitig arbeitsuchend melden und die 3-Wochen-Klagefrist im Blick behalten. Sichere außerdem Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Abmahnungen und relevante E-Mails. Eine schnelle rechtliche Prüfung zeigt Dir, ob die Kündigung angreifbar ist und was an Abfindung realistisch wäre.
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