Was ist eine Freistellung?
Geprüft durch spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht · Stand: Juli 2026
Inhaltsverzeichnis
Freistellung: Definition
Freistellung heißt: Du musst nicht mehr arbeiten, bleibst aber bis zum Beendigungstermin angestellt und wirst weiterbezahlt. Entscheidend ist die Art — widerruflich oder unwiderruflich, mit oder ohne Urlaubsanrechnung.
Nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag stellen Arbeitgeber häufig frei, um den Betriebsfrieden zu sichern oder Wissen abzuschotten. Bei der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber Dich zurückrufen; nur die unwiderrufliche gibt Planungssicherheit. Resturlaub und Überstunden gelten nur dann als abgegolten, wenn das ausdrücklich und wirksam vereinbart ist — eine unwiderrufliche Freistellung „unter Anrechnung des Resturlaubs" ist der Standard, fehlt die Klausel, bleibt Dein Urlaubsanspruch (und wird ggf. als Urlaubsabgeltung ausgezahlt).
Während der Freistellung läuft Dein Gehalt weiter und Du bleibst sozialversichert. Ob Du in der Zeit anderweitig verdienen darfst und ob Zwischenverdienst angerechnet wird, regelt der Vertrag — auch das ist verhandelbar und bares Geld wert, wenn der neue Job vor dem Endtermin beginnt.
Beispiel: Freistellung in Zahlen
Beispiel: Aufhebungsvertrag zum 30.09., unwiderrufliche Freistellung ab 01.06. unter Urlaubsanrechnung, Anrechnung von Zwischenverdienst abbedungen. Neuer Job ab 01.08.: Zwei Monate Doppelverdienst — legal und vertraglich sauber.
Was heißt das für Deine Abfindung?
Freistellungsmonate sind Teil des Gesamtpakets: bezahlte Zeit ohne Arbeitspflicht wirkt wirtschaftlich wie eine zusätzliche Abfindung. In der Verhandlung gilt deshalb: Endtermin, Freistellung, Urlaubsanrechnung, Zwischenverdienst und Abfindungshöhe zusammen denken — nicht nur auf die eine Zahl schauen.
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Häufig gestellte Fragen
Freistellung heißt: Du musst nicht mehr arbeiten, bleibst aber bis zum Beendigungstermin angestellt und wirst weiterbezahlt. Entscheidend ist die Art — widerruflich oder unwiderruflich, mit oder ohne Urlaubsanrechnung.
Nur wenn die Freistellung unwiderruflich ist UND die Anrechnung des Urlaubs ausdrücklich erklärt wurde. Bei widerruflicher Freistellung ist eine Urlaubsanrechnung nach der BAG-Rechtsprechung nicht möglich — der Urlaub bleibt bestehen und muss am Ende ggf. als Urlaubsabgeltung ausgezahlt werden.
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