Kündigung zurückziehen: Geht das?

Geprüft durch spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht · Stand: August 2026

Die kurze Antwort: einseitig geht es nicht

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sobald sie der anderen Seite zugegangen ist, ist sie wirksam, und wer sie ausgesprochen hat, kann sie nicht mehr im Alleingang zurückziehen. Das steht in § 130 Abs. 1 BGB und gilt in beide Richtungen: für die Kündigung des Arbeitgebers genauso wie für Deine eigene.

Die Frage kommt aus zwei sehr unterschiedlichen Situationen, deshalb sortieren wir gleich zu Beginn:

  • Fall A: Du hast selbst gekündigt und bereust es. Deine Wege: den Arbeitgeber um eine einvernehmliche Fortsetzung bitten oder die Kündigung anfechten. Springe zu "Du hast selbst gekündigt".
  • Fall B: Dein Arbeitgeber hat gekündigt. Zurücknehmen kann er sie nicht einseitig, und müssen muss er es auch nicht. Bietet er es an, ist das ein Angebot, das Du annehmen kannst, aber nicht musst. Springe zu "Rücknahme durch den Arbeitgeber".

Es gibt genau vier Wege, auf denen eine ausgesprochene Kündigung doch noch aus der Welt kommt:

  1. Widerruf, der spätestens gleichzeitig mit der Kündigung zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  2. Einvernehmliche Aufhebung der Kündigungswirkung: Beide Seiten einigen sich darauf, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
  3. Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder wegen widerrechtlicher Drohung beziehungsweise arglistiger Täuschung (§ 123 BGB).
  4. Unwirksamkeit aus anderen Gründen, etwa wegen Verstoßes gegen die Schriftform (§ 623 BGB) oder wegen fehlender Vollmacht (§ 174 BGB).

Wichtig: Wenn Dein Arbeitgeber gekündigt hat, läuft ab Zugang der schriftlichen Kündigung eine Frist von 3 Wochen für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG). Diese Uhr läuft auch dann weiter, wenn Ihr gerade freundlich über eine Rücknahme sprecht.

Warum eine zugegangene Kündigung bindet

Der Schlüsselbegriff heißt Zugang. Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine Willenserklärung unter Abwesenden in dem Moment wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Zugegangen ist sie, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Ob Du den Brief tatsächlich gelesen hast, spielt keine Rolle.

Die typischen Zugangswege im Arbeitsverhältnis:

  • Einwurf in den Briefkasten: Zugang, sobald mit der üblichen Leerung zu rechnen ist, bei Einwurf zu üblicher Postzeit also am selben Tag, spät abends erst am Folgetag.
  • Persönliche Übergabe: Zugang in dem Moment, in dem Du das Schreiben in die Hand bekommst. Eine Empfangsquittung ändert daran nichts, sie erleichtert nur den Beweis.
  • Empfangsbote: Übergibt der Bote das Schreiben an eine Person, die als Dein Empfangsbote gilt (Ehepartner, erwachsene Haushaltsangehörige), ist die Kündigung zugegangen, sobald mit Weitergabe zu rechnen war. Der Nachbar, der zufällig annimmt, zählt in der Regel nicht dazu.
  • Einschreiben mit Rückschein: Der Benachrichtigungszettel im Briefkasten bewirkt noch keinen Zugang, erst die Abholung oder Zustellung.

Hinweis: Ab dem Zugang gehört die Erklärung rechtlich Dir. Reue oder ein "das war so nicht gemeint" ändern daran nichts mehr. Genau deshalb gilt: Eine Rücknahme der Kündigung gibt es rechtlich nicht, es gibt nur ein Angebot auf Fortsetzung. Notiere den Zugangstag und bewahre den Umschlag auf, er belegt später den Fristbeginn. Was unmittelbar danach zu tun ist, steht unter Kündigung erhalten: Was tun?

Der einzige echte Widerruf: das Zeitfenster von Minuten

Das Gesetz kennt tatsächlich einen Widerruf, aber unter einer harten Bedingung. Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB wird eine Willenserklärung nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Der Widerruf muss die Kündigung also überholen oder mit ihr gemeinsam eintreffen.

In der Praxis ist dieses Fenster fast immer schon zu, wenn Menschen anfangen, darüber nachzudenken. Ein Beispiel: Du wirfst Deine Eigenkündigung am Montagvormittag in den Firmenbriefkasten. Rufst Du am Nachmittag an und erklärst den Widerruf, kommt er zu spät, weil die Kündigung mit dem Einwurf zugegangen ist. Anders läge es nur, wenn Dein Widerruf den Personalleiter erreicht, bevor er den Briefkasten leert.

Realistisch bleibt der Widerruf also nur für Erklärungen, die per Post unterwegs sind. Bei persönlicher Übergabe im Gespräch ist er ausgeschlossen, dann trägt nur noch der Weg über die Anfechtung.

Rücknahme durch den Arbeitgeber: ein Angebot, kein Befehl

Nach der Kündigung meldet sich die Personalabteilung: "Wir haben das noch einmal geprüft und nehmen die Kündigung zurück, Du kannst am Montag wieder anfangen." Klingt nach der Lösung. Rechtlich ist es etwas anderes.

Weil die Kündigung nach § 130 Abs. 1 BGB mit Zugang wirksam ist, kann der Arbeitgeber sie nicht einfach löschen. Seine Erklärung ist rechtlich ein Angebot, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Damit die Kündigungswirkung entfällt, musst Du dieses Angebot annehmen. Daraus folgen drei Dinge:

  • Du musst nicht zustimmen. Niemand kann Dich zwingen, in ein Arbeitsverhältnis zurückzukehren, das Dein Arbeitgeber selbst beenden wollte.
  • Schweigen ist keine Zustimmung. Im Rechtsverkehr gilt Schweigen grundsätzlich nicht als Annahme. Vorsicht aber: Erscheinst Du kommentarlos wieder zur Arbeit, kann das als schlüssige Annahme gewertet werden. Wer sich die Option offenhalten will, sagt das schriftlich.
  • Warum nimmt er sie überhaupt zurück? In aller Regel, weil die Kündigung angreifbar ist: ein Formfehler, eine fehlende Betriebsratsanhörung, ein nicht haltbarer Kündigungsgrund. Die Rücknahme soll dann Prozessrisiko und Abfindung vermeiden.

Die entscheidende Frage: Willst Du überhaupt zurück?

Bevor Du zusagst, beantworte zwei Fragen. Erstens: Wie sieht der Arbeitsalltag nach einer zurückgenommenen Kündigung aus? Das Vertrauensverhältnis ist beschädigt, häufig folgt nach einigen Monaten der zweite, dann sauber vorbereitete Versuch. Zweitens: Was ist die Alternative wert? Ist die Kündigung schwach, ist eine Beendigung gegen Abfindung oft das wirtschaftlich bessere Ergebnis.

Option Was Du bekommst Das Risiko
Rücknahme annehmen Arbeitsplatz bleibt, Gehalt läuft weiter, keine Sperrzeit Belastetes Verhältnis, zweite Kündigung möglich, keine Abfindung
Rücknahme ablehnen und verhandeln Verhandlung über Abfindung, Beendigungstermin, Zeugnis und Freistellung Der Job endet, das Ergebnis hängt von der Angreifbarkeit der Kündigung ab
Klagen und parallel verhandeln Beide Optionen bleiben bis zum Gütetermin offen Das Verfahren dauert einige Monate

Der dritte Weg ist in der Praxis fast immer der beste: fristgerecht klagen, damit die Frist des § 4 KSchG gewahrt ist, und aus dieser Position heraus verhandeln. Du verlierst dadurch nichts. Willst Du doch zurück, kannst Du die Fortsetzung jederzeit vereinbaren. Willst Du gehen, hast Du den Hebel für eine Abfindung bei Kündigung in der Hand.

Bevor Du der Rücknahme zustimmst, kenne den Preis Deiner Zustimmung: Rechne in 2 Minuten mit unserem Abfindungsrechner aus, welche Abfindung in Deinem Fall als Orientierung realistisch wäre. Was die Höhe bestimmt, liest Du unter Abfindung: Höhe.

Wichtig: Unterschreibe im Zuge einer "Rücknahme" nichts, was Du nicht verstehst. Manche Arbeitgeber koppeln sie an ein Änderungsangebot zu schlechteren Konditionen, eine Versetzung oder einen Klageverzicht. Letzterer kostet Dich genau den Hebel, um den es hier geht.

Du hast selbst gekündigt und bereust es

Der häufigste Auslöser: ein eskaliertes Gespräch, eine impulsive Entscheidung, ein neuer Job, der doch platzt. Auch Deine eigene Kündigung ist mit Zugang beim Arbeitgeber wirksam und von Dir nicht einseitig zurückzunehmen. Es bleiben zwei Wege.

1) Den Arbeitgeber um Fortsetzung bitten

Der pragmatische Weg. Sprich zeitnah mit Deiner Führungskraft oder der Personalabteilung und bitte ausdrücklich um Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Rechtlich ist Deine Bitte ein Angebot, das der Arbeitgeber annehmen kann, aber nicht muss. Lass Dir eine Zusage schriftlich geben, eine kurze E-Mail reicht, sonst fehlt Dir später der Beweis. Je kürzer die Zeit seit der Kündigung und je weniger der Arbeitgeber schon disponiert hat, desto besser Deine Chancen.

2) Anfechtung prüfen

Kam die Kündigung unter Druck oder aufgrund falscher Angaben des Arbeitgebers zustande, kann eine Anfechtung sie rückwirkend beseitigen. Das ist der rechtlich starke Weg, er ist aber an kurze Fristen gebunden. Alles dazu im nächsten Abschnitt.

Warum die Eigenkündigung so teuer ist

Der Aufwand lohnt sich fast immer, und zwar aus zwei Gründen:

  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst löst, muss mit einer Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen rechnen (§ 159 SGB III). In dieser Zeit ruht das Arbeitslosengeld, und der Gesamtanspruch mindert sich zusätzlich. Ausnahmen und Wege heraus stehen unter Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
  • Keine Abfindung: Wer selbst kündigt, verhandelt nicht. Eine Abfindung entsteht dort, wo der Arbeitgeber ein Prozessrisiko hat, und das gibt es bei Deiner eigenen Kündigung nicht.

Genau deshalb ist der Weg über einen Aufhebungsvertrag oder eine ausgehandelte Beendigung fast immer besser als die schnelle Eigenkündigung. Den Vergleich beider Wege findest Du unter Aufhebungsvertrag oder Kündigung? Melde Dich unabhängig davon arbeitsuchend, das schadet Deinen Gesprächen nicht.

Anfechtung: Irrtum, Drohung, Täuschung

Die Anfechtung ist der einzige Weg, eine zugegangene Kündigung einseitig wieder aus der Welt zu schaffen. Gelingt sie, gilt die Erklärung als von Anfang an nichtig. Das Gesetz kennt zwei Anfechtungsgründe mit sehr unterschiedlichen Fristen.

Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB)

§ 119 BGB erfasst den Erklärungsirrtum (Du hast Dich verschrieben oder versprochen) und den Inhaltsirrtum (Du wusstest nicht, was Deine Erklärung bedeutet). Der Anwendungsbereich ist eng: Wer im Streit bewusst kündigt und es hinterher bereut, hat sich nicht geirrt, sondern seine Meinung geändert. Ein reiner Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung. Wer aber ein Papier unterschreibt, das er für eine Urlaubsbestätigung hält und das tatsächlich eine Eigenkündigung ist, kann anfechten.

Die Frist ist scharf: Die Anfechtung muss nach § 121 BGB unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund. In der Praxis wird das in Tagen gemessen, nicht in Wochen.

Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung (§ 123 BGB)

Das ist der praktisch wichtigste Fall. § 123 BGB erlaubt die Anfechtung, wenn Du durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung zur Erklärung bestimmt wurdest. Die Frist beträgt hier nach § 124 BGB ein Jahr, sie beginnt bei der Drohung mit dem Ende der Zwangslage und bei der Täuschung mit ihrer Entdeckung.

Der Klassiker aus dem Personalgespräch: Du wirst in ein Zimmer gebeten, zwei Personen sitzen Dir gegenüber, auf dem Tisch liegen eine vorbereitete Eigenkündigung und ein Aufhebungsvertrag. Der Satz lautet sinngemäß: "Unterschreib das jetzt, sonst gibt es die fristlose Kündigung und eine Strafanzeige."

Entscheidend ist, ob diese Drohung widerrechtlich war. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist sie das, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Übersetzt:

  • Zulässig ist die Drohung, wenn der Vorwurf ernsthaft im Raum steht und eine fristlose Kündigung vertretbar gewesen wäre.
  • Widerrechtlich ist sie, wenn der Vorwurf haltlos oder erkennbar aufgebauscht ist, der Sachverhalt gar nicht aufgeklärt wurde oder mit einer Strafanzeige ohne tatsächliche Grundlage gedroht wird.

Praktisch entscheidend ist Deine Dokumentation. Notiere direkt nach dem Gespräch: Datum, Uhrzeit, Dauer, Anwesende, welche Sätze fielen, ob Du um Bedenkzeit gebeten hast und was darauf geantwortet wurde. Diese Notiz ist später oft das wichtigste Beweismittel. Warum Du im Druckgespräch nie sofort unterschreiben solltest, steht unter Aufhebungsvertrag.

Wichtig: Die Anfechtung ersetzt keine Kündigungsschutzklage. Steht parallel eine Arbeitgeberkündigung im Raum, musst Du zusätzlich innerhalb von 3 Wochen klagen.

Aufhebungsvertrag: kein Widerrufsrecht, aber faires Verhandeln

Viele suchen unter "Kündigung zurückziehen" eigentlich die Antwort auf eine andere Frage: Sie haben einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und wollen davon wieder los.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht, wie Du es vom Onlinekauf kennst, gibt es beim arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag nicht. Die verbraucherschützenden Widerrufsrechte für Haustürgeschäfte greifen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Arbeitsverhältnis nicht. Es gibt keine 14-Tage-Frist. Nur wenn im Vertrag selbst ausdrücklich ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht vereinbart wurde, kannst Du davon Gebrauch machen.

Es gibt aber zwei ernstzunehmende Hebel:

  • Gebot des fairen Verhandelns: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein, wenn eine Seite eine Verhandlungssituation schafft oder ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung der anderen Seite erheblich erschwert. Typische Fälle: das Gespräch wird bewusst überraschend angesetzt, jede Bedenkzeit wird verweigert, es gilt "sofort oder nie", oder eine erkennbare Krankheit wird gezielt ausgenutzt. Greift der Einwand, besteht das Arbeitsverhältnis fort.
  • Anfechtung nach § 123 BGB: Auch der Aufhebungsvertrag ist anfechtbar, wenn er durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung zustande kam, mit der Jahresfrist des § 124 BGB.

Beide Wege sind einzelfallabhängig und brauchen eine saubere Prüfung, denn ein gescheiterter Angriff kostet Zeit, die Du für andere Schritte brauchst. Woran Du eine schlechte Klausel erkennst, zeigen wir am Aufhebungsvertrag-Muster. Die Folgen beim Arbeitslosengeld stehen unter Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld.

Wichtig: Ist zusätzlich eine Kündigung ausgesprochen worden, läuft die 3-Wochen-Frist gegen diese Kündigung unabhängig vom Vertrag weiter.

Formfehler, die eine Arbeitgeberkündigung sowieso kippen

Wenn Du hoffst, dass Dein Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt, stelle die bessere Frage: Ist die Kündigung überhaupt wirksam? Häufig scheitert sie schon an der Form, und dann brauchst Du gar keine Rücknahme.

  • Schriftform (§ 623 BGB): Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf nach § 623 BGB zwingend der Schriftform, also Papier mit eigenhändiger Originalunterschrift. E-Mail, PDF, WhatsApp, SMS, Fax oder eine Kopie genügen nicht, die Kündigung ist dann nichtig. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Fehlende Vollmacht (§ 174 BGB): Unterschreibt jemand, dessen Vertretungsmacht sich nicht schon aus seiner Stellung ergibt (also nicht Geschäftsführer oder Personalleiter), und liegt keine Originalvollmacht bei, kannst Du die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen, unverzüglich und in der Praxis binnen weniger Tage. Danach ist der Einwand verloren.
  • Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): Existiert ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Wurde er gar nicht oder unvollständig informiert, ist die Kündigung unwirksam. Mehr unter Betriebsrat.
  • Fehlende behördliche Zustimmung: Bei besonderem Kündigungsschutz braucht der Arbeitgeber vorab die Zustimmung einer Behörde, ohne sie ist die Kündigung unwirksam. Das betrifft unter anderem die Kündigung in der Schwangerschaft und die Kündigung bei Schwerbehinderung, ein Überblick steht unter Sonderkündigungsschutz.
  • Falsche Frist: Eine zu kurz bemessene Kündigungsfrist macht die Kündigung nicht zwingend unwirksam, verschiebt aber häufig das Beendigungsdatum nach hinten. Die gesetzlichen Stufen stehen in § 622 BGB, die Berechnung erklären wir unter Kündigungsfrist.

Wichtig: Ignoriere auch eine formal nichtige Kündigung nicht. Mit Ausnahme des Schriftformverstoßes greift für fast alle Unwirksamkeitsgründe die 3-Wochen-Frist. Verlass Dich nie darauf, dass der Fehler "sowieso" durchschlägt, sondern klage fristgerecht. Warum ein fehlender Kündigungsgrund allein noch nichts entscheidet, liest Du unter Kündigung ohne Grund.

Die 3-Wochen-Frist bleibt der Taktgeber

Alles bisher Gesagte steht und fällt mit einer Zahl. Nach § 4 KSchG musst Du innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Auch eine grob fehlerhafte Kündigung wird dann bestandskräftig.

Genau hier werden Rücknahme-Gespräche gefährlich: Die Frist läuft weiter. Sie wird nicht gehemmt, weil Ihr verhandelt, und nicht, weil die Personalabteilung mündlich zugesagt hat, "das noch einmal zu prüfen". Das Muster ist bekannt: freundliche Gespräche bis Tag 22, danach ist die Verhandlungsmacht weg. Wie viele Tage Dir bleiben, rechnet Dir unser Frist-Rechner zur Kündigungsschutzklage aus.

Der Prozessvergleich: so wird eine Kündigung tatsächlich "zurückgenommen"

In der Praxis läuft die echte Rücknahme fast immer über einen Vergleich im Gütetermin. Die Klage zwingt beide Seiten an einen Tisch, das Gericht bewertet die Erfolgsaussichten, und dann entscheidet sich die Variante: entweder das Arbeitsverhältnis besteht fort (die Kündigung wird für gegenstandslos erklärt), oder es endet zu einem vereinbarten Termin gegen Abfindung. Den Ablauf beschreiben wir unter Kündigungsschutzklage.

Rechenbeispiel: Tobias verhandelt statt zurückzugehen

Tobias ist seit 9 Jahren in einem Betrieb mit 40 Mitarbeitern und verdient 3.500 € brutto im Monat. Er erhält eine ordentliche Kündigung. Zwei Wochen später meldet sich die Personalabteilung: Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, man nehme die Kündigung deshalb zurück. Tobias hat fristgerecht Klage erhoben und muss nun entscheiden.

Bei 9 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB drei Monate zum Monatsende. Die Faustformel für die Abfindung lautet 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr:

Position Rechnung Betrag
Gehalt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist 3 Monate x 3.500 € 10.500 €
Abfindung (Faustformel-Orientierung) 0,5 x 3.500 € x 9 Jahre 15.750 €
Wirtschaftliches Ergebnis des Vergleichs 26.250 €

Tobias steht vor der Wahl: zurück in einen Betrieb, der ihn loswerden wollte und beim zweiten Versuch die Betriebsratsanhörung sauber machen wird, oder ein Vergleich mit rund 26.250 € brutto, einem neutral formulierten Beendigungsgrund und einem guten Zeugnis. Die Zahlen sind ein Beispiel und kein Versprechen, die Faustformel ein Verhandlungsanker und kein Anspruch. Sie zeigen aber, warum die angebotene Rücknahme selten das beste Ergebnis ist. Zur steuerlichen Seite lies Abfindung und Steuer.

Rechne Deine eigene Zahl aus, bevor Du entscheidest: Der Abfindungsrechner gibt Dir in 2 Minuten Deine persönliche Orientierungsgröße.

Wer will was zurückziehen? Die Übersicht

Vier Ausgangslagen, vier Antworten. Suche Deine Zeile:

Ausgangslage Rechtliche Lage Dein bester Zug
Der Arbeitgeber will seine Kündigung zurücknehmen Nicht einseitig möglich (§ 130 Abs. 1 BGB). Die Rücknahme ist ein Angebot auf Fortsetzung, das Du annehmen musst. Nicht sofort zusagen. Fristgerecht klagen, dann entscheiden: zurück oder Abfindung.
Du willst Deine Eigenkündigung zurücknehmen Ebenfalls nicht einseitig möglich. Nur einvernehmliche Fortsetzung oder Anfechtung (§§ 119, 123 BGB). Sofort schriftlich um Fortsetzung bitten und parallel die Anfechtungsgründe prüfen lassen. Fristen laufen.
Du hast einen Aufhebungsvertrag unterschrieben Kein gesetzliches Widerrufsrecht. Angriff nur über Anfechtung (§ 123 BGB) oder das Gebot des fairen Verhandelns. Vertrag und Gesprächsablauf prüfen lassen. Alles zum Zustandekommen schriftlich festhalten.
Du hast unter Druck unterschrieben ("sonst fristlos") Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung möglich, wenn ein verständiger Arbeitgeber die fristlose Kündigung nicht ernsthaft erwägen durfte (§ 123 BGB, Frist § 124 BGB: ein Jahr). Gesprächsprotokoll aus dem Gedächtnis anfertigen, Zeugen notieren, sofort rechtlich prüfen lassen.

Was Du jetzt tun solltest

Egal aus welcher Richtung Du kommst, die Reihenfolge ist fast immer dieselbe:

  1. Zugangstag festhalten. Wann genau ist die Kündigung zugegangen, beziehungsweise Deine eigene beim Arbeitgeber angekommen? Umschlag aufbewahren, Datum notieren. Ab diesem Tag rechnest Du.
  2. Nichts unterschreiben und nichts mündlich zusagen. Weder die Annahme einer Rücknahme noch einen Aufhebungsvertrag, Klageverzicht oder ein Änderungsangebot. Bitte immer um Bedenkzeit.
  3. Alles schriftlich. Bitten um Fortsetzung, Zusagen, Rücknahmen: lass Dir jede Erklärung per E-Mail bestätigen. Mündliche Zusagen sind wertlos, wenn sie bestritten werden.
  4. Gesprächsprotokoll anfertigen. War Druck im Spiel: sofort aus dem Gedächtnis aufschreiben, wer was wann gesagt hat und ob Bedenkzeit verweigert wurde. Das ist die Grundlage jeder Anfechtung nach § 123 BGB.
  5. Form prüfen. Originalunterschrift auf Papier vorhanden? Wer hat unterschrieben, lag eine Originalvollmacht bei? Gibt es einen Betriebsrat? Bei fehlender Vollmacht musst Du unverzüglich zurückweisen.
  6. Arbeitsuchend melden, unabhängig davon, ob Du zurück willst oder verhandelst.
  7. Fristgerecht klagen und parallel verhandeln. Die Klage nach § 4 KSchG ist kein Angriff und schließt eine Rückkehr nicht aus. Sie hält beide Türen offen, bis Du weißt, welche Du nehmen willst.

Bevor Du irgendetwas zusagst, kenne Deinen Hebel: Der Abfindungsrechner zeigt Dir in 2 Minuten, was in Deinem Fall als Orientierung realistisch ist.

Wie können wir Dir helfen?

"Kann ich das rückgängig machen?" ist fast immer die falsche erste Frage. Die richtige lautet: Was ist meine beste Position, jetzt, wo die Erklärung in der Welt ist? Genau das prüfen wir gemeinsam mit spezialisierten Anwälten für Arbeitsrecht: Ist die Kündigung wirksam? Kommt eine Anfechtung in Betracht? Ist die angebotene Rücknahme ein gutes Angebot oder ein Vermeidungsmanöver? Und was wäre eine Beendigung zu guten Konditionen wert?

Wir tragen das Risiko: rein erfolgsbasiert, ohne Vorschuss. Starte mit einer ersten Einschätzung über unseren Abfindungsrechner, es dauert nur 2 Minuten. Und denk daran: Solange Ihr über eine Rücknahme sprecht, läuft die 3-Wochen-Frist unbeirrt weiter.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Eine zugegangene Kündigung ist wirksam und kann nicht einseitig zurückgenommen werden (§ 130 Abs. 1 BGB). Wenn Dein Arbeitgeber die Kündigung "zurücknimmt", ist das rechtlich ein Angebot, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Du entscheidest, ob Du dieses Angebot annimmst oder lieber über eine Beendigung mit Abfindung verhandelst.

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