Kündigung während der Krankschreibung: Geht das?

Geprüft durch spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht · Stand: September 2026

Darf mir während der Krankschreibung überhaupt gekündigt werden?

Die ehrliche und für viele überraschende Antwort lautet: Ja. In Deutschland gibt es kein gesetzliches Kündigungsverbot, nur weil ein Arbeitnehmer krankgeschrieben ist. Der weit verbreitete Glaube, eine Krankschreibung sei ein Schutzschild gegen die Kündigung, ist ein Irrtum, und leider ein teurer, wenn er dazu führt, dass man die Klagefrist verstreichen lässt.

Der Arbeitgeber darf also grundsätzlich auch dann kündigen, wenn Du gerade arbeitsunfähig zu Hause bist. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ändert daran nichts: Sie ist für die Wirksamkeit der Kündigung weder ein Hindernis noch eine Voraussetzung. Ob die Kündigung am Ende Bestand hat, entscheidet sich nach den ganz normalen Regeln des Kündigungsrechts, nicht nach Deinem Gesundheitszustand am Tag des Zugangs.

Das ist zunächst eine unangenehme Nachricht. Die gute Nachricht kommt gleich danach: Gerade weil die Krankheit als solche keine Rolle spielt, ist eine Kündigung während der Krankschreibung oft aus ganz anderen Gründen angreifbar, und der übliche Kündigungsschutz gilt vollständig weiter.

Das große Missverständnis

Der Kern des Irrtums liegt in einer Verwechslung. Viele denken: Ich bin krankgeschrieben, also ist jede Kündigung eine krankheitsbedingte Kündigung, und die ist doch fast unmöglich. Beide Teile dieses Gedankens stimmen nicht.

Eine Kündigung, die während einer Krankschreibung ausgesprochen wird, hat mit der Krankheit als Grund oft gar nichts zu tun. Der Arbeitgeber kann sie auf ganz andere Gründe stützen:

  • Betriebsbedingt: Der Arbeitsplatz fällt weg, etwa durch Umstrukturierung oder Stellenabbau. Mehr dazu unter betriebsbedingte Kündigung.
  • Verhaltensbedingt: Es geht um ein Fehlverhalten, das vor der Krankschreibung lag oder mit ihr nichts zu tun hat, oft nach vorheriger Abmahnung.
  • In der Probezeit oder im Kleinbetrieb: Greift das Kündigungsschutzgesetz noch nicht oder gar nicht, braucht die Kündigung ohnehin keinen Grund im Kündigungsschreiben. Siehe Kündigung in der Probezeit.

In all diesen Fällen ist die Krankschreibung reiner Zufall des Zeitpunkts. Sie macht die Kündigung weder besser noch schlechter. Entscheidend ist, ob der eigentliche Kündigungsgrund trägt, und genau das ist der Ansatzpunkt für eine Kündigungsschutzklage.

Krankschreibung ist nicht gleich krankheitsbedingte Kündigung

Etwas anderes ist die echte krankheitsbedingte Kündigung. Hier stützt sich der Arbeitgeber gerade auf die Krankheit als Grund, meist bei langer oder häufig wiederkehrender Erkrankung. Für sie ist die Hürde tatsächlich hoch. Fällt Dein Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber in der Regel drei Stufen überwinden:

  1. Negative Gesundheitsprognose: Zum Zeitpunkt der Kündigung muss objektiv damit zu rechnen sein, dass Du auch künftig erheblich krankheitsbedingt ausfällst. Eine einmalige, ausgeheilte Erkrankung reicht dafür nicht.
  2. Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung: Die zu erwartenden Fehlzeiten müssen den Betriebsablauf oder die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers erheblich stören, etwa durch hohe Entgeltfortzahlungskosten oder Störungen im Ablauf.
  3. Interessenabwägung: Selbst dann muss eine Abwägung ergeben, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung nicht mehr zuzumuten ist. Dabei zählen Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und die Ursache der Erkrankung.

Hinzu kommt: Vor einer krankheitsbedingten Kündigung ist bei längerer Erkrankung regelmäßig ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchzuführen. Fehlt es, macht das die Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam, erschwert dem Arbeitgeber aber den Nachweis, dass es kein milderes Mittel als die Kündigung gab. Kurz: Eine krankheitsbedingte Kündigung ist alles andere als ein Selbstläufer.

Dein Lohn ist geschützt: die Entgeltfortzahlung nach § 8 EFZG

Eine der wichtigsten und am wenigsten bekannten Schutzvorschriften betrifft das Geld. Grundsätzlich hast Du im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Ein Arbeitgeber könnte auf die Idee kommen, sich dieser Zahlung durch eine schnelle Kündigung zu entziehen. Genau das verhindert das Gesetz.

Nach § 8 EFZG bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt, und zwar auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, bis die sechs Wochen ausgeschöpft sind. Kündigt er also während Deiner Krankheit gerade wegen dieser Krankheit, läuft Deine Lohnfortzahlung weiter, selbst wenn die Kündigungsfrist vorher abläuft.

Praktisch bedeutet das: Reiche Deine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiter lückenlos ein, auch nach Erhalt der Kündigung. Nur so sicherst Du diesen Anspruch. Und melde Dich nicht vorschnell gesund, nur weil die Kündigung im Briefkasten lag.

Welcher Schutz wirklich gilt

Auch wenn die Krankschreibung selbst nicht schützt: Der gesamte übrige Kündigungsschutz gilt unverändert weiter. Darauf kommt es an:

Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, also regelmäßig bei mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und mehr als zehn Beschäftigten im Betrieb, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Sie braucht dann einen betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Grund, der einer gerichtlichen Prüfung standhält. Genau hier liegt in der Praxis der Hebel, nicht bei der Krankheit.

Sonderkündigungsschutz

Unabhängig von der Krankschreibung gilt der besondere Schutz für bestimmte Gruppen ungebrochen fort:

  • Schwangere und Mütter nach der Geburt (Mutterschutz),
  • Beschäftigte in Elternzeit,
  • schwerbehinderte Menschen (Zustimmung des Integrationsamts erforderlich), siehe Kündigung bei Schwerbehinderung,
  • Betriebsratsmitglieder.

Fällst Du unter eine dieser Gruppen, ist die Kündigung ohne die jeweils vorgeschriebene Zustimmung oder gegen das jeweilige Verbot in der Regel unwirksam. Einen Überblick gibt unsere Seite zum Sonderkündigungsschutz.

Formvorschriften

Wie jede Kündigung muss auch die während der Krankheit schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam. Fehlt bei größeren Betrieben die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.

Zugang und Frist gelten auch, wenn Du krank bist

Ein gefährlicher Irrtum betrifft den Fristbeginn. Die Kündigung geht zu, sobald sie in Deinen Machtbereich gelangt, typischerweise mit dem Einwurf in den Briefkasten. Dass Du krank im Bett liegst und das Schreiben erst Tage später öffnest, verschiebt den Zugang grundsätzlich nicht. Ab dem Zugangstag läuft die entscheidende Uhr.

Und diese Uhr ist die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG). Sie gilt für kranke Arbeitnehmer genauso wie für gesunde. Die Krankheit verlängert die Frist nicht. Nur in seltenen Ausnahmefällen, in denen Du trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert warst, etwa bei einer schweren, handlungsunfähig machenden Erkrankung, kommt eine nachträgliche Zulassung in Betracht. Darauf sollte man sich nie verlassen. Wie viele Tage Dir konkret bleiben, zeigt der Frist-Rechner.

Was Du jetzt tun solltest

  1. Zugangsdatum festhalten. Notiere, wann die Kündigung in Deinen Briefkasten kam. Ab diesem Tag läuft die 3-Wochen-Frist, unabhängig von der Krankheit.
  2. Krankschreibung weiter einreichen. Lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sichern die Entgeltfortzahlung nach § 8 EFZG. Melde Dich nicht vorschnell gesund.
  3. Den wahren Kündigungsgrund suchen. Die Krankheit ist selten der eigentliche Angriffspunkt. Prüfe, ob der genannte oder erkennbare Grund trägt.
  4. Sonderkündigungsschutz prüfen. Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit oder Betriebsratsamt können die Kündigung von vornherein zu Fall bringen.
  5. Nichts unterschreiben. Weder Aufhebungs- noch Abwicklungsvertrag, bevor die Lage geklärt ist, siehe Aufhebungsvertrag.
  6. Ersteinschätzung holen. Der Abfindungsrechner zeigt Dir in 2 Minuten, ob sich das Vorgehen lohnt und welche Abfindung realistisch ist.

Wie können wir Dir helfen?

Eine Kündigung, die während einer Krankheit ins Haus flattert, trifft in einer ohnehin belastenden Phase. Umso wichtiger ist es, den Kopf frei zu bekommen für die eine Frage, auf die es ankommt: Ist diese Kündigung angreifbar? Meist geht es dabei gar nicht um die Krankheit, sondern um den eigentlichen Grund, um Formfehler oder um einen möglichen Sonderkündigungsschutz. Wir prüfen das gemeinsam mit spezialisierten Anwälten für Arbeitsrecht und erheben, wenn sinnvoll, fristwahrend Klage.

Wir tragen das Risiko: rein erfolgsbasiert, ohne Vorschuss. Wir finanzieren das Verfahren, und nur wenn Du am Ende tatsächlich eine Abfindung erhältst, behalten wir einen vereinbarten Anteil davon. Du musst Dich also auf Deine Genesung konzentrieren, nicht auf Kosten. Starte mit einer ersten Einschätzung über unseren Abfindungsrechner, es dauert nur 2 Minuten. Und denk an die 3-Wochen-Frist: Sie läuft ab dem Tag des Zugangs der Kündigung, auch wenn Du krank bist.

Häufig gestellte Fragen

Ja. In Deutschland gibt es kein gesetzliches Kündigungsverbot während einer Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber darf also grundsätzlich auch dann kündigen, wenn Du krankgeschrieben bist. Die Krankschreibung ist für die Wirksamkeit der Kündigung weder ein Hindernis noch eine Voraussetzung.

Brauchst Du rechtliche Unterstützung?

Unsere Anwälte für Arbeitsrecht prüfen Deinen Fall, unverbindlich und schnell.