Wie funktioniert die Faustformel für die Abfindung?
Geprüft durch spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht · Stand: Juli 2026
Inhaltsverzeichnis
Faustformel: Definition
Die Faustformel schätzt die Abfindung mit 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Sie ist ein verbreiteter Referenzwert aus der gerichtlichen Vergleichspraxis — kein gesetzlicher Anspruch und keine Obergrenze.
Die Formel lautet: 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre. Der Faktor 0,5 taucht auch in § 1a KSchG auf (Abfindung, wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung ein Abfindungsangebot macht und Du die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt) und § 10 KSchG deckelt die Höchstbeträge im Auflösungsurteil (bis zu 12, bei älteren Beschäftigten bis zu 15 bzw. 18 Monatsverdienste). Vor allem aber ist die Faustformel ein Erfahrungswert: Arbeitsgerichte schlagen im Gütetermin regelmäßig einen Vergleich in dieser Größenordnung vor. Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf eine Abfindung entsteht daraus nicht.
Der Faktor 0,5 ist nur der Ausgangspunkt, nicht die Regel für jeden Fall. Real gezahlt werden je nach Prozessrisiko des Arbeitgebers oft 0,75 bis 1,5 Gehälter pro Jahr — und mehr, wenn die Kündigung angreifbar ist (fehlerhafte Sozialauswahl, kein dringendes betriebliches Erfordernis, Formfehler). Nach oben deckelt die Formel nichts: Sie beschreibt, was üblich ist, nicht, was in Deinem Fall möglich ist.
Beispiel: Faustformel in Zahlen
Beispiel: 4.000 € brutto, 10 Jahre. Faustformel: 0,5 × 4.000 € × 10 = 20.000 €. Ist die Kündigung angreifbar, sind im Vergleich 30.000–40.000 € (Faktor 0,75–1,0) realistisch — die Formel ist der Boden, nicht die Decke.
Was heißt das für Deine Abfindung?
Nimm die Faustformel als groben Orientierungswert, nicht als Zielmarke. Was in Deinem Fall drin ist, hängt an der Angreifbarkeit der Kündigung — je höher das Prozessrisiko des Arbeitgebers, desto höher der Faktor. Rechne mit Deinen echten Zahlen, bevor Du Dich mit dem ersten Angebot zufriedengibst.
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Häufig gestellte Fragen
Die Faustformel schätzt die Abfindung mit 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Sie ist ein verbreiteter Referenzwert aus der gerichtlichen Vergleichspraxis — kein gesetzlicher Anspruch und keine Obergrenze.
Nein. Die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist ein Referenzwert aus der Vergleichspraxis der Arbeitsgerichte, kein gesetzlicher Anspruch. Einen einklagbaren Abfindungsanspruch gibt es nur in Sonderfällen — etwa aus einem Sozialplan, bei § 1a KSchG oder als Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG. Ansonsten wird die Abfindung frei verhandelt.
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