Was ist der Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG?
Geprüft durch spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht · Stand: Juli 2026
Inhaltsverzeichnis
Nachteilsausgleich: Definition
Der Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) ist eine Abfindung, die Beschäftigten zusteht, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführt, ohne zuvor ernsthaft einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben.
Der Anspruch knüpft an den Interessenausgleich an, nicht an den Sozialplan — das ist der entscheidende Unterschied. Weicht der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem vereinbarten Interessenausgleich ab oder führt er die Betriebsänderung durch, ohne dessen Abschluss überhaupt ernsthaft versucht zu haben, können deswegen entlassene Beschäftigte eine Abfindung verlangen (§ 113 Abs. 1 und 3 BetrVG). Bemessen wird sie nach § 10 KSchG: bis zu 12 Monatsverdienste, bei älteren und langjährig Beschäftigten bis zu 15 bzw. 18.
Der Nachteilsausgleich ist rechtlich getrennt vom Sozialplan: Der Sozialplan (§§ 111, 112 BetrVG) gleicht die wirtschaftlichen Nachteile kollektiv aus und ist über die Einigungsstelle erzwingbar (§ 112 Abs. 4 BetrVG); der Nachteilsausgleich ist dagegen ein individueller Sanktionsanspruch dafür, dass das Interessenausgleichsverfahren übergangen wurde. Eine bereits gezahlte Sozialplanabfindung wird auf den Nachteilsausgleich allerdings regelmäßig angerechnet — doppelt kassieren lässt sich in aller Regel nicht.
Beispiel: Nachteilsausgleich in Zahlen
Beispiel: Der Arbeitgeber legt einen Standort still und spricht Kündigungen aus, bevor die Interessenausgleichs-Verhandlungen abgeschlossen sind. Ein Gekündigter mit 4.000 € brutto und 9 Jahren kann Nachteilsausgleich nach § 10 KSchG verlangen — mehrere Bruttomonatsgehälter, unabhängig davon, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war.
Was heißt das für Deine Abfindung?
Wurde bei Deinem Arbeitgeber das Interessenausgleichsverfahren übergangen, hast Du unter Umständen einen einklagbaren Abfindungsanspruch — zusätzlich zum Verhandlungshebel aus einer möglicherweise angreifbaren Kündigung. Ob die Voraussetzungen vorliegen, klärt die anwaltliche Prüfung; die 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) läuft dabei parallel weiter.
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Häufig gestellte Fragen
Der Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) ist eine Abfindung, die Beschäftigten zusteht, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführt, ohne zuvor ernsthaft einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben.
Die beiden Ansprüche haben verschiedene Grundlagen: Der Sozialplan (§§ 111, 112 BetrVG) gleicht die wirtschaftlichen Nachteile aus, der Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) sanktioniert das Übergehen des Interessenausgleichs. Nebeneinander bestehen können sie zwar — eine bereits gezahlte Sozialplanabfindung wird auf den Nachteilsausgleich aber regelmäßig angerechnet. Ein echtes doppeltes Kassieren ist die Ausnahme.
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